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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 181/07
  4. vom
  5. 25. April 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
  13. dass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass.
  14. Nr. 12.1) entfällt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die
  19. mehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern
  20. gegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten
  21. und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann
  22. in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
  23. 2
  24. Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-
  25. -3-
  26. lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter
  27. Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
  28. 3
  29. 2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte
  30. Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des
  31. Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos
  32. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  33. 4
  34. 3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
  35. 5
  36. „Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im
  37. Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine
  38. Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons
  39. getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden
  40. oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom
  41. Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“
  42. 6
  43. Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO).
  44. 7
  45. 4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
  46. 8
  47. 5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu
  48. streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der
  49. -4-
  50. die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist,
  51. zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für
  52. banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
  53. gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein
  54. eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so
  55. ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49.
  56. Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
  57. Nack
  58. Wahl
  59. Kolz
  60. Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der
  61. Unterschrift gehindert.
  62. Hebenstreit
  63. Nack