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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 163/09
  4. vom
  5. 21. April 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Passau vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall I.B. der
  19. Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen
  20. Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.
  21. Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte
  22. hatten den Nebenkläger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts
  23. mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und
  24. hatten ihn dann über Stunden hinweg an verschiedenen Orten „schikaniert, terrorisiert, geschlagen, gequält und erheblich verletzt“ (UA S. 5) - liegt es sehr
  25. fern, wenn das Landgericht „noch keine Bemächtigungslage“ für den Zeitpunkt
  26. -3-
  27. angenommen hat, als der Angeklagte von dem „bereits extrem eingeschüchterten und verängstigten“ Nebenkläger (UA S. 9) unter Androhung von Schlägen
  28. die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
  29. § 239a Rdn. 4).
  30. Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der Angeklagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen Holzstock anal einzuführen, nachdem sie auf ihn eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung
  31. angesehen hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkläger zu verletzen,
  32. steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO
  33. § 184g Rdn. 4 m.N.). Der vom Landgericht „im Übrigen“ angenommene Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Angeklagten hörten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwirken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration
  34. vorgespiegelt hatte (UA S. 14).
  35. Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit
  36. des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls
  37. nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten „zielstrebigen, überlegten und langdauernden Vorgehens“ des Angeklagten (UA S. 36), dessen
  38. maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig beratene
  39. -4-
  40. Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte
  41. Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor.
  42. Nack
  43. Elf
  44. Jäger
  45. Graf
  46. Sander