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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 123/04
  4. vom
  5. 20. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
  12. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  15. die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an
  17. den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit
  18. Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K.
  19. rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt
  20. hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung
  21. von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003
  22. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
  23. Boetticher
  24. Kolz
  25. He-
  26. benstreit
  27. Elf
  28. Graf