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  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
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  4. <title>Zul&auml;ssige Kundenbindung an das Werkst&auml;ttennetz eines Fahrzeug-herstellers durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 190 vom 12.12.07">
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  10. <meta name="Jahr" content="2007">
  11. <meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 187/06">
  13. <meta name="Datum" content="12.12.07">
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  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 190/2007 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Zul&auml;ssige Kundenbindung an das Werkst&auml;ttennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie </font></b></div></p>
  22. <p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gew&auml;hrte Durchrostungsgarantie f&uuml;r ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abh&auml;ngig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkst&auml;tten des Fahrzeugherstellers ausf&uuml;hren l&auml;sst. </p>
  23. <p align="justify">Dem heute verk&uuml;ndeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: </p>
  24. <p align="justify">Der Kl&auml;ger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularm&auml;&szlig;ig gew&auml;hrten &quot;mobilo-life&quot;-Garantie garantiert die Beklagte f&uuml;r ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach au&szlig;en eintritt. Weiter hei&szlig;t es in dem Prospekt: </p>
  25. <p align="justify">&quot;mobilo-life gilt in Erg&auml;nzung zu den Gew&auml;hrleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre f&uuml;r alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Orga-nisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkst&auml;tten ausgef&uuml;hrt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht l&auml;nger als 2 Jahre zur&uuml;ckliegen.&quot; </p>
  26. <p align="justify">Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl&auml;ger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkst&auml;tten durchgef&uuml;hrt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Kl&auml;gers stattgegeben und zur Begr&uuml;ndung im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (&sect; 307 BGB). </p>
  27. <p align="justify">Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden. </p>
  28. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelm&auml;&szlig;ige Durchf&uuml;hrung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkst&auml;tten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (&sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zul&auml;ssiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkst&auml;tten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur &quot;um den Preis&quot; der regelm&auml;&szlig;igen Durchf&uuml;hrung der Wartungsdienste in den Vertragswerkst&auml;tten zustehen, sodass � bei wirtschaftlicher Betrachtung � von einer &quot;Gegenleistung&quot; gesprochen werden kann, die f&uuml;r die Garantie gefordert wird. </p>
  29. <p align="justify">Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeintr&auml;chtigt. Er kann sich die Anspr&uuml;che aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die � ohnehin regelm&auml;&szlig;ig notwendigen � Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkst&auml;tten durchf&uuml;hren l&auml;sst. Ihm selbst ist die Entscheidung &uuml;berlassen, ob und ab wann er � etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs � von den regelm&auml;&szlig;igen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisg&uuml;nstigeren) Werkst&auml;tten durchf&uuml;hren l&auml;sst. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen F&auml;llen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (zuletzt Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 � VIII ZR 251/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 147/07), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieanspr&uuml;che auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchf&uuml;hrung bei anderen Werkst&auml;tten f&uuml;r den Garantiefall nicht urs&auml;chlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkst&auml;ttennetz zu erreichen. </p>
  30. <p align="justify">Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 </p>
  31. <p align="justify">AG Braunschweig - Urteil vom 23. M&auml;rz 2005 - 113 C 4485/04 </p>
  32. <p align="justify">LG Braunschweig - Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 S 196/05 </p>
  33. <p align="justify">Karlsruhe, den 12. Dezember 2007 </p>
  34. <p><font size="-1">
  35. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  36. 76125 Karlsruhe<br>
  37. Telefon (0721) 159-5013<br>
  38. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  39. </body>
  40. </html>