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  2. <html>
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  4. <title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen Brandanschlags auf t&uuml;rkischen Verein in Esslingen </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 164 vom 02.09.08">
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  9. <meta name="LfdNr" content="164">
  10. <meta name="Jahr" content="2008">
  11. <meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 391/08">
  13. <meta name="Datum" content="02.09.08">
  14. <meta name="" content="26.08.08">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 164/2008 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen Brandanschlags auf t&uuml;rkischen Verein in Esslingen </b></font></div></p>
  22. <p align="justify">Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hat das Landgericht Stuttgart vier Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen und Verwenden von Brands&auml;tzen und mit Sachbesch&auml;digung verurteilt. Gegen drei Angeklagte hat es Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen einen Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh&auml;ngt. Einer der Angeklagten war bereits zuvor unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer siebenj&auml;hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er an einem anderen Brandanschlag auf ein bewohntes freistehendes Haus in G&ouml;ppingen ebenfalls beteiligt war. Das Landgericht Stuttgart hat f&uuml;r diesen Angeklagten � nachtr&auml;glich � auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren f&uuml;r beide Taten erkannt. </p>
  23. <p align="justify">Nach den Feststellungen der Jugendkammer sind drei der Angeklagten kurdischer Abstammung, w&auml;hrend der vierte als t&uuml;rkischer Staatsb&uuml;rger mit der PKK und ihrem Kampf f&uuml;r ein unabh&auml;ngiges Kurdistan sympathisiert. Nachdem die vier Angeklagten am 1. M&auml;rz 2007 aus den Medien von einer angeblichen Vergiftung des Kurdenf&uuml;hrers &Ouml;calan erfahren hatten, wollten sie ein medienwirksames spektakul&auml;res Zeichen des Widerstands gegen die Unterdr&uuml;ckung der Kurden setzten. In der darauf folgenden Nacht ver&uuml;bten sie mittels dreier Molotowcocktails einen Brandanschlag auf das Geb&auml;ude des als t&uuml;rkisch-national geltenden &quot;Verein T&uuml;rkischer Arbeitnehmer e.V.&quot; in Esslingen. Sie gingen davon aus, dass sich in dem Geb&auml;ude keine Menschen aufhielten. Tats&auml;chlich &uuml;bernachteten dort in der Tatnacht in G&auml;ster&auml;umen vier Personen, die allerdings nicht zu Schaden kamen. Das Feuer, das nicht in die Innenr&auml;ume gelangte, erlosch von allein. Es kam weitgehend nur zu Verru&szlig;ungen. </p>
  24. <p align="justify">Gegen das Urteil haben zwei der Angeklagten Revision eingelegt und diese jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest&uuml;tzt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26. August 2008 die Revision als offensichtlich unbegr&uuml;ndet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist f&uuml;r s&auml;mtliche Angeklagten rechtskr&auml;ftig. </p>
  25. <p align="justify">Beschluss vom 26. August 2008 � 1 StR 391/08 </p>
  26. <p align="justify">Landgericht Stuttgart � Entscheidung vom 22. Februar 2008� 4&nbsp;KLs 6&nbsp;Js 27466/07 </p>
  27. <p align="justify">Karlsruhe, den 2. September 2008 </p>
  28. <p><font size="-1">
  29. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  30. 76125 Karlsruhe<br>
  31. Telefon (0721) 159-5013<br>
  32. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  33. </body>
  34. </html>