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  2. <html>
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  4. <title> �Rote Mitte� von Oskar Schlemmer � Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Eigentumsber&uuml;hmung </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 147 vom 24.10.05">
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  10. <meta name="Jahr" content="2005">
  11. <meta name="Senat" content="II. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="II ZR 329/03">
  13. <meta name="Datum" content="24.10.05">
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 147/2005 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2"> �Rote Mitte� von Oskar Schlemmer � Unterlassungsanspruch </font></b></div></p>
  22. <p><div align="center"><b><font size="+2"> gegen unberechtigte Eigentumsber&uuml;hmung </font></b></div></p>
  23. <p align="justify">Der II. Zivilsenat, der schon in der Vergangenheit mit Eigentumsfragen an den Werken des Malers Oskar Schlemmer befa&szlig;t gewesen ist, hat heute entschieden, dass der Enkel des K&uuml;nstlers nicht behaupten darf, das von seinem Gro&szlig;vater gemalte Bild �Rote Mitte� stehe im Eigentum des Familiennachlasses Oskar Schlemmer. </p>
  24. <p align="justify">Der Kl&auml;ger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von Oskar Schlemmer im Jahr 1931 gemalte Bild �Rote Mitte� von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auktion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar&uuml;ber, dass der Kl&auml;ger � zumindest durch Ersitzung nach &sect; 937 BGB � Eigent&uuml;mer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem K&uuml;nstler durch einen Akt der nationalsozialistischen Machthaber entzogen worden sein sollte. Der Beklagte, ein Enkel Oskar Schlemmers, hat in einem als �vertraulich� gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den Briefkopf �Oskar Schlemmer Sekretariat und Archiv ..� tr&auml;gt, ge&auml;u&szlig;ert, der �Familiennachlass Oskar Schlemmer� sei Eigent&uuml;mer des Bildes �Rote Mitte�. Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kl&auml;ger verlangt von dem Beklagten, diese Behauptung zu unterlassen. </p>
  25. <p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der II. Zivilsenat hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil best&auml;tigt. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob &uuml;berhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer unberechtigten Eigentumsber&uuml;hmung, wie sie in der &Auml;u&szlig;erung des Enkels von Oskar Schlemmer zu sehen ist, eine Beeintr&auml;chtigung des Eigentums liegt, gegen die der betroffene Eigent&uuml;mer mit der Unterlassungsklage (&sect; 1004 Abs. 1 BGB) vorgehen kann. Der II. Zivilsenat differenziert: Ber&uuml;hmt sich jemand dem Eigent&uuml;mer selbst gegen&uuml;ber als Inhaber des dinglichen Rechts, reicht es aus, dass dieser auf dem Wege der Feststellungsklage die Frage kl&auml;ren l&auml;&szlig;t. Anders verh&auml;lt es sich indessen, wenn die Eigentumsber&uuml;hmung gegen&uuml;ber einem au&szlig;enstehenden Dritten � wie in dem entschiedenen Fall � zum Ausdruck gebracht wird. Dann bedarf der Eigent&uuml;mer der Unterlassungsklage, um sich wirksam gegen die mit der unrichtigen Behauptung verbundenen Beeintr&auml;chtigungen zur Wehr setzen zu k&ouml;nnen. Gerade auf dem Gebiet des Kunstmarktes wird dies deutlich, weil der rechtm&auml;&szlig;ige Eigent&uuml;mer, k&ouml;nnte er gegen die Eigentumsber&uuml;hmung nicht auf dem Wege der Unterlassungsklage vorgehen, gehindert w&auml;re, von seinem ausschlie&szlig;lichen Recht (&sect; 903 BGB) Gebrauch zu machen, etwa das Werk f&uuml;r Ausstellungen auszuleihen oder es an Interessenten zu verkaufen. </p>
  26. <p align="justify">Urteil vom 24. Oktober 2005 � II ZR 329/03 </p>
  27. <p align="justify">Landgericht Ravensburg � Entscheidung vom 7. Februar 2003 � 4 O 354/02 ./. </p>
  28. <p align="justify">Oberlandesgericht Stuttgart � Entscheidung vom 23. September 2003 � 12 U 42/03 </p>
  29. <p align="justify">Karlsruhe, den 24. Oktober 2005 </p>
  30. <p><font size="-1">
  31. Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
  32. 76125 Karlsruhe<br>
  33. Telefon (0721) 159-5013<br>
  34. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  35. </body>
  36. </html>