You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

44 lines
5.5 KiB

  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke &quot;POST&quot; </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
  6. <meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
  7. <meta name="subject" content="Nr. 107 vom 05.06.08">
  8. <meta name="" content="">
  9. <meta name="LfdNr" content="107">
  10. <meta name="Jahr" content="2008">
  11. <meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 108/05">
  13. <meta name="Datum" content="05.06.08">
  14. <meta name="" content="05.06.08">
  15. </head>
  16. <body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 107/2008 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte </font></b></div></p>
  22. <p><div align="center"><b><font size="+2">aus der Marke &quot;POST&quot; </font></b></div></p>
  23. <p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Markenrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen &uuml;ber den Schutzumfang der Marke &quot;POST&quot; zu entscheiden. </p>
  24. <p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke &quot;POST&quot; u. a. f&uuml;r die Bef&ouml;rderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Kl&auml;gerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen f&uuml;r Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil &quot;Post&quot; in ihrer Firmierung f&uuml;hren und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden. </p>
  25. <p align="justify">Im ersten Verfahren nahm die Kl&auml;gerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter &quot;City Post KG&quot; firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil &quot;CITY POST&quot; hat eintragen lassen und die Bestandteile &quot;city post&quot; als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht K&ouml;ln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr. </p>
  26. <p align="justify">Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke &quot;POST&quot; war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung &quot;Die Neue Post&quot; gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in &Uuml;bereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten. </p>
  27. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts K&ouml;ln im Ergebnis best&auml;tigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke &quot;POST&quot; und den angegriffenen Zeichen &quot;City Post&quot; und &quot;Die Neue Post&quot; Verwechslungsgefahr besteht. Die Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach &sect;&nbsp;23 Nr.&nbsp;2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke &auml;hnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst&ouml;&szlig;t. An der Benutzung der Bezeichnung &quot;Post&quot; haben die Unternehmen, die nach der teilweisen &Ouml;ffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres T&auml;tigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zus&auml;tze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort &quot;POST&quot; abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG � etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb � die Verwechslungsgefahr erh&ouml;hen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung &quot;POST&quot; nicht untersagt werden. </p>
  28. <p align="justify">Beim Bundesgerichtshof sind im &Uuml;brigen noch Verfahren anh&auml;ngig, bei denen es um die L&ouml;schung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke &quot;POST&quot; geht. &Uuml;ber diese Verfahren wird am 23.&nbsp;Oktober 2008 verhandelt werden. Die � an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare � Bezeichnung &quot;Post&quot; ist zu Gunsten der Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen F&auml;llen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser L&ouml;schungsverfahren nicht abgewartet zu werden. </p>
  29. <p align="justify">Urteile vom 5.&nbsp;Juni 2008 � I&nbsp;ZR&nbsp;108/05 und I&nbsp;ZR&nbsp;169/05 </p>
  30. <p align="justify">LG K&ouml;ln - Urteil vom 9.9.2004 � 31&nbsp;O&nbsp;246/04 </p>
  31. <p align="justify">OLG K&ouml;ln - Urteil vom 27.5.2005 � 6&nbsp;U&nbsp;196/04 </p>
  32. <p align="justify"><b>und </b></p>
  33. <p align="justify">LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 � 7&nbsp;O&nbsp;2369/04 (061) </p>
  34. <p align="justify">GRURRR 2005, 158 </p>
  35. <p align="justify">OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 � 10&nbsp;U&nbsp;9/05, </p>
  36. <p align="justify">GRURRR 2006, 256 </p>
  37. <p align="justify">Karlsruhe, den 5.&nbsp;Juni 2008 </p>
  38. <p><font size="-1">
  39. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  40. 76125 Karlsruhe<br>
  41. Telefon (0721) 159-5013<br>
  42. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  43. </body>
  44. </html>