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- <title>Verurteilung eines ehemaligen "Big Brother-Kandidaten" wegen besonders schwerer Erpressung zum Nachteil eines Lottomillionärs rechtskräftig</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 096 vom 18.06.14">
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- <meta name="Jahr" content="2014">
- <meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 199/14">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 96/2014 </p>
- <p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung eines ehemaligen "Big Brother-Kandidaten" wegen besonders schwerer Erpressung zum Nachteil eines Lottomillionärs rechtskräftig </b></font></div></p>
- <p align="justify">Das Landgericht Göttingen hat einen 31-jährigen Kick-Boxer und ehemaligen Teilnehmer der Fernsehshow "Big Brother" wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und zur Zahlung von 40.000 � an den Geschädigten verurteilt. Gegen dessen 30 Jahre alten Gehilfen hat es eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Das Opfer hatte im Juni 2011 rund 1,7 Millionen Euro im Lotto gewonnen. Unter anderem durch Einsatz eines Schreckschussrevolvers bedrohte der "Hauptangeklagte" den Geschädigten. Der Mitangeklagte unterstützte ihn dabei. Unter dem Eindruck der Drohungen zahlte der Geschädigte an den "Hauptangeklagten" innerhalb gut eines Monats teils in bar, teils per Überweisung insgesamt 425.000 �. </p>
- <p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wesentlichen als offensichtlich unbegründet verworfen. Lediglich die gegen den "Hauptangeklagten" getroffene Adhäsionsentscheidung betreffend die Zahlung von 40.000 � hatte keinen Bestand. Insoweit ist insgesamt von einer Entscheidung abgesehen worden. Zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten werden durch diese Entscheidung nicht berührt. Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist damit rechtskräftig. </p>
- <p align="justify">Beschluss vom 3. Juni 2014 � 5 StR 199/14 </p>
- <p align="justify">Landgericht Göttingen � Urteil vom 15. November 2013 � 1 KLs 6/12 </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juni 2014 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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