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  2. <html>
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  4. <title>Keine Aufrechnung gegen &uuml;bergegangene Unterhaltsforderungen </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  10. <meta name="Jahr" content="2013">
  11. <meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 84/2013 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Keine Aufrechnung gegen &uuml;bergegangene </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b> Unterhaltsforderungen </b></font></div></p>
  23. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungstr&auml;ger &uuml;bergegangenen Unterhaltsanspr&uuml;che mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgl&auml;ubiger aufzurechnen. </p>
  24. <p align="justify">Der Antragsgegner ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er w&auml;hrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitslose in einer Gesamth&ouml;he von 11.678 �. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner - aus &uuml;bergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegen&uuml;ber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erkl&auml;rt, die er gegen die Kindesmutter auf R&uuml;ckzahlung eines vor der Geburt des Kindes gew&auml;hrten Darlehens in H&ouml;he von 12.500 � geltend macht. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Antragsgegner antragsgem&auml;&szlig; zur Zahlung von 11.678 � an das Jobcenter verpflichtet. </p>
  25. <p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zur&uuml;ckgewiesen. Werden f&uuml;r den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungstr&auml;ger &uuml;ber. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsanspr&uuml;che mit privaten Forderungen aufzurechnen, kn&uuml;pft zwar an den zivilprozessualen Pf&auml;ndungsschutz nach &sect; 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungstr&auml;ger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht ben&ouml;tigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme gesch&uuml;tzt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen f&uuml;r das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen h&auml;tten. K&ouml;nnten sich die Tr&auml;ger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, st&uuml;nde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschlie&szlig;end durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. </p>
  26. <p align="justify"><b>&sect; 33 SGB II </b></p>
  27. <p align="justify">(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, f&uuml;r die Zeit, f&uuml;r die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungstr&auml;ger ist, geht der Anspruch bis zur H&ouml;he der geleisteten Aufwendungen auf die Tr&auml;ger der Leistungen nach diesem Buch &uuml;ber, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden w&auml;ren � </p>
  28. <p align="justify"><b>&sect; 394 BGB </b></p>
  29. <p align="justify">Soweit eine Forderung der Pf&auml;ndung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt � </p>
  30. <p align="justify"><b>&sect; 850 b ZPO </b></p>
  31. <p align="justify">(1) Unpf&auml;ndbar sind ferner </p>
  32. <p align="justify">� </p>
  33. <p align="justify">2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten </p>
  34. <p align="justify">� </p>
  35. <p align="justify">(2) Diese Bez&uuml;ge k&ouml;nnen nach den f&uuml;r Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepf&auml;ndet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Verm&ouml;gen des Schuldners zu einer vollst&auml;ndigen Befriedigung des Gl&auml;ubigers nicht gef&uuml;hrt hat oder voraussichtlich nicht f&uuml;hren wird und wenn nach den Umst&auml;nden des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der H&ouml;he der Bez&uuml;ge, die Pf&auml;ndung der Billigkeit entspricht. </p>
  36. <p align="justify"><b>Beschluss vom 8. Mai 2013 �XII ZB 192/11 </b></p>
  37. <p align="justify">AG Leipzig - 338 F 1219/10 - Entscheidung vom 3. September 2010 </p>
  38. <p align="justify">OLG Dresden - 24 UF 880/10 - Entscheidung vom 6. April 2011 </p>
  39. <p align="justify">Karlsruhe, den 8. Mai 2013 </p>
  40. <p><font size="-1">
  41. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  42. 76125 Karlsruhe<br>
  43. Telefon (0721) 159-5013<br>
  44. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  45. </body>
  46. </html>