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  2. <html>
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  4. <title>Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  10. <meta name="Jahr" content="2015">
  11. <meta name="Senat" content="V. Zivilsenat">
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 81/2015 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Zweckwidrige Nutzung einer </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b> Teileigentumseinheit als Wohnung </b></font></div></p>
  23. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsanspr&uuml;che der Wohnungseigent&uuml;mer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums als verj&auml;hrt oder als verwirkt anzusehen sind. </p>
  24. <p align="justify">Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft. Dem Beklagten geh&ouml;ren die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Kl&auml;gerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserkl&auml;rung ausgewiesen als &quot;R&auml;umlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyr&auml;umen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum&quot;. Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum und hat nach dem Jahr 2007 zwei Neuvermietungen vorgenommen. Die Kl&auml;gerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich auf die Verj&auml;hrung und Verwirkung des Anspruchs. Die Souterrainr&auml;ume w&uuml;rden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt, zun&auml;chst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mieter. Die Voreigent&uuml;mer der Kl&auml;gerin seien hiermit einverstanden gewesen. Weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch die Kl&auml;gerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen d&uuml;rfen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem&auml;&szlig; zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
  25. <p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung der Vorinstanz best&auml;tigt und sich dabei von folgenden &Uuml;berlegungen leiten lassen: </p>
  26. <p align="justify">Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyr&auml;umen zu nicht nur vor&uuml;bergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie - wie hier - die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergr&ouml;&szlig;ert. Der Anspruch ist nicht verj&auml;hrt. Solange die Nutzung anh&auml;lt, tritt die Verj&auml;hrung nicht ein, weil der Schwerpunkt der St&ouml;rung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigent&uuml;mer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt. </p>
  27. <p align="justify">Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzul&auml;ssigen Rechtsaus&uuml;bung im Sinne von &sect; 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierf&uuml;r ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in j&uuml;ngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Z&auml;sur und damit eine neue St&ouml;rung im Sinne von &sect; 1004 BGB**, &sect;&nbsp;15 Abs. 3 WEG*** dar. Der vermietende Wohnungseigent&uuml;mer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die &uuml;brigen Wohnungseigent&uuml;mer haben Anlass, f&uuml;r die Zukunft eine der Teilungserkl&auml;rung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor � etwa aus R&uuml;cksicht auf das bestehende Mietverh&auml;ltnis � Abstand genommen haben. </p>
  28. <p align="justify"><b>* &sect; 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben </b></p>
  29. <p align="justify">Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R&uuml;cksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. </p>
  30. <p align="justify"><b>**&sect; 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch </b></p>
  31. <p align="justify">(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr&auml;chtigt, so kann der Eigent&uuml;mer von dem St&ouml;rer die Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung verlangen. 2Sind weitere Beeintr&auml;chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent&uuml;mer auf Unterlassung klagen. </p>
  32. <p align="justify">(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigent&uuml;mer zur Duldung verpflichtet ist. </p>
  33. <p align="justify"><b>***&sect; 15 WEG Gebrauchsregelung </b></p>
  34. <p align="justify"> (3) Jeder Wohnungseigent&uuml;mer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Geb&auml;udeteile (�) verlangen, der (�) den Vereinbarungen (�) entspricht. </p>
  35. <p align="justify"><b>Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14 </b></p>
  36. <p align="justify">AG Wiesbaden � Urteil vom 7. Dezember 2012 � 92 C 7239/10-81 </p>
  37. <p align="justify">LG Frankfurt am Main � Urteil vom 25. Juni 2014 � 2-13 S 18/13 </p>
  38. <p align="justify">Karlsruhe, den 8. Mai 2015 </p>
  39. <p><font size="-1">
  40. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  41. 76125 Karlsruhe<br>
  42. Telefon (0721) 159-5013<br>
  43. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  44. </body>
  45. </html>