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- <title>Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten aufgehoben</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 068 vom 28.04.06">
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- <meta name="LfdNr" content="068">
- <meta name="Jahr" content="2006">
- <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 174/05">
- <meta name="Datum" content="28.04.06">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 68/2006 </p>
- <p><div align="center"><b><font size="+2">Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten aufgehoben </font></b></div></p>
- <p align="justify">Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. </p>
- <p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte mit von ihm als �Bio�- oder �Öko�-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau bezeichnetem Getreide und Futtermittel, obwohl es sich um Produkte aus konventionellem Anbau handelte. Hierbei erzielte er durch die für Öko-Produkte erhöhten Preise Einnahmen von insgesamt rund 11,6 Mio. DM, während er bei Zugrundelegung der Preise für konventionell hergestellte Erzeugnisse nur Erlöse von ca. 7 Mio. DM hätte erreichen können. </p>
- <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der in der Hauptverhandlung verlesene Teil der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft enthielt lediglich allgemeine Angaben über den Tatplan des Angeklagten und die Tatausführung. Dagegen fehlte die Bezeichnung der jeweils von ihm vorgenommenen einzelnen Lieferungen, der diesen zu Grunde liegenden Verträge und der Vertragspartner. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche, lediglich allgemein gehaltene Information nicht geeignet sei, insbesondere die an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen in ausreichendem Umfang über den zur Aburteilung stehenden Sachverhalt zu informieren. </p>
- <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache nunmehr an das Landgericht Mainz zurückverwiesen. </p>
- <p align="justify">Urteil vom 28. April 2006 � 2 StR 174/05 </p>
- <p align="justify">LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29. April 2004 � 1008 Js 60089/00 �W.Kls </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 28. April 2006 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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