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  2. <html>
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  4. <title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen Mordes an einem Ehepaar aus Diez </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 051 vom 25.04.12">
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  9. <meta name="LfdNr" content="051">
  10. <meta name="Jahr" content="2012">
  11. <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 611/11">
  13. <meta name="Datum" content="25.04.12">
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  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 51/2012 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b> Mordes an einem Ehepaar aus Diez </b></font></div></p>
  23. <p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei F&auml;llen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei F&auml;llen, mit Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung in zwei F&auml;llen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. </p>
  24. <p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 15. Dezember 2010 in das Wohnhaus des Ehepaars K. in Diez ein, um den Ehemann von D.K., mit der er in der Vergangenheit ein Verh&auml;ltnis hatte, aus Eifersucht zu t&ouml;ten. Er fesselte diesen, fl&ouml;&szlig;te ihm die bet&auml;ubend wirkende Chemikalie GBL ein und verschloss seinen Mund mit Klebeband, so dass dieser infolge Sauerstoffmangels verstarb. D.K. und die beiden 13- und 14-j&auml;hrigen S&ouml;hne des Ehepaars fesselte der Angeklagte und hielt sie drei Tage lang in seiner Gewalt. W&auml;hrenddessen bedrohte er sie mit einer mitgef&uuml;hrten Schusswaffe sowie einem Messer und zwang sie, bet&auml;ubende Substanzen zu sich zu nehmen. Am 19. Dezember 2010 entschloss er sich, D.K. und die beiden S&ouml;hne zu t&ouml;ten, um die Zeugen seiner Tat zu beseitigen. Er zwang die beiden Jungen, Schlaftabletten zu nehmen, woraufhin beide einschliefen. Anschlie&szlig;end fl&ouml;&szlig;te er D.K. eine t&ouml;dliche Dosis GBL ein und verschloss ihre Atemwege. Sodann legte der Angeklagte einen Brandherd im Schlafzimmer, wo sich die Leiche des Ehemanns befand. Einen weiteren Brand legte er im Wohnzimmer, wobei er sich vorstellte, durch die Brandentwicklung oder die Rauchgasentwicklung den Tod von D.K. und ihren S&ouml;hnen herbeizuf&uuml;hren. D.K. verstarb an einer Rauchvergiftung. Der j&uuml;ngere der beiden S&ouml;hne wurde durch den Alarm der im Haus installierten Rauchmelder geweckt, so dass sich die beiden Jungen retten konnten. </p>
  25. <p align="justify">Das Landgericht hat die T&ouml;tung des Ehemanns als Mord aus niedrigen Beweggr&uuml;nden, die T&ouml;tung von D.K. als Verdeckungsmord und die versuchte T&ouml;tung der beiden S&ouml;hne als versuchten Verdeckungsmord gewertet. </p>
  26. <p align="justify">Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. </p>
  27. <p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 14. M&auml;rz 2012 die Revision mit Ausnahme einer &Auml;nderung des Schuldspruchs hinsichtlich des verwirklichten Brandstiftungsdelikts verworfen, da die Nachpr&uuml;fung des Urteils im &Uuml;brigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
  28. <p align="justify">Beschluss vom 14. M&auml;rz 2012 � 2 StR 611/11 </p>
  29. <p align="justify">Landgericht Koblenz � Urteil vom 5. August 2011 � 2020 Js 77308/10 3 Ks </p>
  30. <p align="justify">Karlsruhe, den 25. April 2012 </p>
  31. <p><font size="-1">
  32. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  33. 76125 Karlsruhe<br>
  34. Telefon (0721) 159-5013<br>
  35. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  36. </body>
  37. </html>