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  5. <TITLE>XII. Zivilsenat: Zur unterhaltsrechtlichen Ber&uuml;cksichtigung von Versorgungs-leistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen-&uuml;ber einem neuen Lebenspartner erbringt</TITLE>
  6. <META NAME="subject" CONTENT="Nr. 51 vom 06.05.04">
  7. <META NAME="LfdNr" CONTENT="51">
  8. <META NAME="Jahr" CONTENT="2004">
  9. <META NAME="Senat" CONTENT="XII. Zivilsenat">
  10. <META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="XII ZR 10/03">
  11. <META NAME="Datum" CONTENT="06.05.2004">
  12. <META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="05.05.2004">
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  14. <BODY>
  15. <FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  16. </FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
  17. </FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
  18. </FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  19. <P>&nbsp;</P>
  20. <P>&nbsp;</P>
  21. </FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 51/2004</P>
  22. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  23. </FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Zur unterhaltsrechtlichen Ber&uuml;cksichtigung von Versorgungs-leistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen-</P>
  24. <P ALIGN="CENTER">&uuml;ber einem neuen Lebenspartner erbringt</P>
  25. <P ALIGN="CENTER"></P>
  26. </B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, wie sich Versorgungsleistungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegen&uuml;ber einem neuen Lebenspartner bei der Unterhaltsbemessung auswirken.</P>
  27. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  28. <P ALIGN="JUSTIFY">Ausgehend vom Gedanken der Gleichwertigkeit von Erwerbst&auml;tigkeit einerseits und Familienarbeit andererseits, die beide in gleicher Weise zum Familienunterhalt beitragen und den Lebensstandard der Familie erh&ouml;hen, hat der Senat schon im Jahre 2001 unter Aufgabe der fr&uuml;heren Rechtsprechung entschieden, da&szlig; die f&uuml;r die Unterhaltsbemessung ausschlaggebenden ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse nicht nur durch Einkommen des erwerbst&auml;tigen Ehegatten, sondern auch durch Haushaltst&auml;tigkeit und Kindererziehung des nicht erwerbst&auml;tigen Ehegatten gepr&auml;gt werden. In die Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat er deswegen auch ein Einkommen einbezogen, das der Unterhaltsberechtigte nach Trennung und Scheidung entweder tats&auml;chlich erzielt oder erzielen k&ouml;nnte, weil dieses gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann. Von dem so ermittelten Unterhaltsbedarf wurde sodann dieses sp&auml;tere Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Auf diese Weise wurde dem Beitrag des haushaltsf&uuml;hrenden Ehegatten im Rahmen der Bemessung seines Unterhaltsanspruchs nunmehr angemessen Rechnung getragen und seine Benachteiligung durch die fr&uuml;her angewandte sog. Anrechnungsmethode beseitigt. Diese &Auml;nderung der Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdr&uuml;cklich gebilligt. In der Folgezeit hat der Senat als solches Surrogat auch den Wert einer Versorgungsleistung gegen&uuml;ber einem neuen Lebenspartner anerkannt.</P>
  29. <P ALIGN="JUSTIFY">Letzteres ist in Teilen der Literatur und Rechtsprechung auf Kritik gesto&szlig;en. So hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich auf der Grundlage tats&auml;chlich erzielter Eink&uuml;nfte des Unterhaltspflichtigen ermittelt und hierauf den Wert der Versorgungsleistungen des Unterhaltsberechtigten f&uuml;r seinen neuen Lebenspartner in vollem Umfang angerechnet. So ist es im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem geringeren Unterhaltsanspruch des den Haushalt f&uuml;hrenden Ehegatten gelangt.</P>
  30. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  31. <P ALIGN="JUSTIFY">Die vom Berufungsgericht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revisionen hatten Erfolg.</P>
  32. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  33. <P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten und sie weiter konkretisiert. Auch die Haushaltst&auml;tigkeit und Kindererziehung pr&auml;gen die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse und sind deswegen grunds&auml;tzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu ber&uuml;cksichtigen. Dabei wird lediglich der Wert dieser T&auml;tigkeiten durch den Wert eines an ihre Stelle getretenen Surrogats bestimmt. Als solches Surrogat kommt deswegen neben einem Erwerbseinkommen oder fiktiv zurechenbaren Eink&uuml;nften des Unterhaltsberechtigten auch ein Entgelt aus der Versorgung eines neuen Lebenspartners in Betracht. </P>
  34. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  35. <P ALIGN="JUSTIFY">Auf diese Weise verbleibt jedem Ehegatten nicht nur die H&auml;lfte der ehepr&auml;genden Erwerbseink&uuml;nfte. Vielmehr kommt jedem auch die H&auml;lfte des Wertes der fr&uuml;heren lebensstandarderh&ouml;henden Haushaltst&auml;tigkeit rechnerisch zugute.</P>
  36. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  37. <P ALIGN="JUSTIFY">Urteile vom 5. Mai 2004 -&nbsp;XII&nbsp;ZR 10/03 und XII ZR 132/02</P>
  38. <P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 6. Mai 2004</P>
  39. </FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
  40. <P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
  41. <P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
  42. <P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
  43. </FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
  44. </HTML>