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  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Keine einseitige Verm&ouml;gensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 047 vom 06.03.08">
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  9. <meta name="LfdNr" content="047">
  10. <meta name="Jahr" content="2008">
  11. <meta name="Senat" content="XII. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="XII ZR 22/06">
  13. <meta name="Datum" content="06.03.08">
  14. <meta name="" content="05.03.08">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 47/2008 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Keine einseitige Verm&ouml;gensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten </font></b></div></p>
  22. <p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten zu befassen. </p>
  23. <p align="justify">Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein vollj&auml;hriger Sohn und ein bei Trennung 17 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur H&auml;lfte Miteigent&uuml;mer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 � und einer monatlichen Belastungen f&uuml;r Zins und Tilgung von 580 �. Im Dezember 2004 ver&auml;u&szlig;erte die Kl&auml;gerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 75.000 � an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien. </p>
  24. <p align="justify">Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 3.250 � monatlich, dem das Oberlandesgericht einen Vorteil mietfreien Wohnens von zun&auml;chst rund 425 � und nach einer Umschuldung von rund 260 � hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Kl&auml;gerin erzielt nach einer 15-j&auml;hrigen &quot;Familienpause&quot; seit Anfang 2000 aus einer Teilzeitt&auml;tigkeit (28 Stunden/w&ouml;chentlich) unterhaltsrelevante Eink&uuml;nfte in H&ouml;he von monatlich rund 950 �. Dem hat das Oberlandesgericht ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 � hinzugerechnet, das die Kl&auml;gerin aus einer zumutbaren Nebent&auml;tigkeit erzielen k&ouml;nne. Weiter hat es Zinsgewinne der Kl&auml;gerin aus dem Verkaufserl&ouml;s des Miteigentums in H&ouml;he von rund 180 � monatlich ber&uuml;cksichtigt. </p>
  25. <p align="justify">Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Ber&uuml;cksichtigung seiner Barunterhaltspflicht f&uuml;r die beiden Kinder verurteilt, an die Kl&auml;gerin &uuml;ber den freiwillig an sie gezahlten Unterhalt in H&ouml;he von monatlich 257,80 � hinaus weitere 367 � zu zahlen. Dagegen richtet sich die � vom Oberlandesgericht zugelassene � Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil f&uuml;r die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist. Zudem sei das Erwerbseinkommen der Kl&auml;gerin zu gering bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeitt&auml;tigkeit h&ouml;here Nebeneink&uuml;nfte erzielen k&ouml;nne. </p>
  26. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p>
  27. <p align="justify">Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Pr&uuml;fung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grunds&auml;tzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigent&uuml;mer nur in H&ouml;he der Differenz g&uuml;nstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann aber dann nicht mehr einkommensmindernd ber&uuml;cksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Verm&ouml;gensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Verm&ouml;gensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorl&auml;ge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zus&auml;tzliche Altersvorsorge ber&uuml;cksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur H&ouml;he von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in H&ouml;he von rund 200 � monatlich. </p>
  28. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre alten Kl&auml;gerin trotz ihrer 15-j&auml;hrigen Erwerbspause grunds&auml;tzlich eine vollschichtige Erwerbst&auml;tigkeit verlangt werden kann. Daraus kann sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls ein deutlich h&ouml;heres Einkommen erzielen als aus ihrer Teilzeitt&auml;tigkeit. Das vom Oberlandesgericht ber&uuml;cksichtigte Einkommen aus einer Nebent&auml;tigkeit f&auml;ngt diese Differenz nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung von einem sehr geringen Stundenlohn (6 �) statt von dem gegenw&auml;rtig erzielten Einkommen ausgegangen ist. </p>
  29. <p align="justify">Urteil vom 5. M&auml;rz 2008 &nbsp;XII&nbsp;ZR 22/06&nbsp; </p>
  30. <p align="justify">AG Langenfeld � 27 F 7/05 � Entscheidung vom 14.4.2005 </p>
  31. <p align="justify">OLG D&uuml;sseldorf � II-7 UF 107/05 � Entscheidung vom 15.12.2005 </p>
  32. <p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2008 </p>
  33. <p><font size="-1">
  34. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  35. 76125 Karlsruhe<br>
  36. Telefon (0721) 159-5013<br>
  37. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  38. </body>
  39. </html>