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  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
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  4. <title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter &quot;Abo-Fallen&quot; im Internet </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 043 vom 06.03.14">
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  9. <meta name="LfdNr" content="043">
  10. <meta name="Jahr" content="2014">
  11. <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 616/12">
  13. <meta name="Datum" content="06.03.14">
  14. <meta name="" content="05.03.14">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 43/2014 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung wegen </b></font></div></p>
  22. <p><div align="center"><font size="+2"><b> versuchten Betruges durch Betreiben so </b></font></div></p>
  23. <p><div align="center"><font size="+2"><b>genannter &quot;Abo-Fallen&quot; im Internet </b></font></div></p>
  24. <p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im &Uuml;brigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew&auml;hrung ausgesetzt. Aufgrund &uuml;berlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verh&auml;ngten Strafe als vollstreckt gelten. </p>
  25. <p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war f&uuml;r fl&uuml;chtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Bet&auml;tigung der Schaltfl&auml;che &quot;Route berechnen&quot; f&uuml;hrte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 � eine dreimonatige Zugangsm&ouml;glichkeit zu dem Routenplaner gew&auml;hrte. Dieser Fu&szlig;notentext konnte in Abh&auml;ngigkeit von der Gr&ouml;&szlig;e des Monitors und der verwendeten Bildschirmaufl&ouml;sung erst nach vorherigem &quot;Scrollen&quot; wahrgenommen werden. </p>
  26. <p align="justify">Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zun&auml;chst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanw&auml;lten, in denen ihnen f&uuml;r den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der &quot;SCHUFA&quot; gedroht wurde. </p>
  27. <p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Urs&auml;chlichkeit der Handlung f&uuml;r einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt. </p>
  28. <p align="justify">Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest&uuml;tzten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Ber&uuml;cksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine T&auml;uschungshandlung nicht vorliege und im &Uuml;brigen den Nutzern auch kein Verm&ouml;gensschaden entstanden sei. </p>
  29. <p align="justify">Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgef&uuml;hrt, dass durch die auf T&auml;uschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine T&auml;uschungshandlung im Sinne des &sect; 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der T&auml;uschung bei sorgf&auml;ltiger Lekt&uuml;re schlie&szlig;e die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem � wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen. </p>
  30. <p align="justify">Dies gelte auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken im binnenmarktinternen Gesch&auml;ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie &uuml;ber unlautere Gesch&auml;ftspraktiken). Die Richtlinie f&uuml;hre jedenfalls hier nicht zu einer Einschr&auml;nkung des strafrechtlichen Rechtsg&uuml;terschutzes. </p>
  31. <p align="justify">Auch ein Verm&ouml;gensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsm&ouml;glichkeit f&uuml;r den Nutzer praktisch wertlos sei. </p>
  32. <p align="justify">Urteil vom 5. M&auml;rz 2014 - 2 StR 616/12 </p>
  33. <p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Juni 2012 - 5-27 KLs 12/08 </p>
  34. <p align="justify">Karlsruhe, den 6. M&auml;rz 2014 </p>
  35. <p><font size="-1">
  36. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  37. 76125 Karlsruhe<br>
  38. Telefon (0721) 159-5013<br>
  39. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  40. </body>
  41. </html>