You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

35 lines
3.2 KiB

  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Terminhinweis in Sachen 2 StR 490/06 f&uuml;r den 25. April 2007</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
  6. <meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
  7. <meta name="subject" content="Nr. 033 vom 02.03.07">
  8. <meta name="" content="">
  9. <meta name="LfdNr" content="033">
  10. <meta name="Jahr" content="2007">
  11. <meta name="Senat" content="2. Strafsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="2 StR 490/06">
  13. <meta name="Datum" content="02.03.07">
  14. <meta name="" content="02.03.07">
  15. </head>
  16. <body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 33/2007 </p>
  21. <p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
  22. <p align="justify">wir m&ouml;chten folgenden Terminhinweis geben. </p>
  23. <p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 25. April 2007 </b></p>
  24. <p align="justify"><b>2 StR 490/06 </b></p>
  25. <p align="justify"><b>Landgericht K&ouml;ln (107 � 8/06/05) </b></p>
  26. <p align="justify">Der Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt K&ouml;ln. Das Landgericht hat ihn wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 50.000,- Euro angeordnet. </p>
  27. <p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion R. im Jahre 1999 mit der Beschaffung von Spenden vom Zeugen T., einem Abfallentsorgungsunternehmer. Er &auml;u&szlig;erte dabei: &quot;Ich kann das nicht machen, ich bin ja Amtstr&auml;ger&quot;. Das Geld sollte der Finanzierung des im Jahr 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberb&uuml;rgermeisteramt in K&ouml;ln dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. R. wandte sich auftragsgem&auml;&szlig; an T., wobei dieser wusste, dass der Angeklagte hinter der Anfrage steckte. T. &uuml;bergab insgesamt 150.000,- DM in bar an R. Den drei Beteiligten war jedenfalls unausgesprochen klar, dass T. mit der Geldzahlung das Ziel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner T&auml;tigkeit als Oberstadtdirektor und zuk&uuml;nftig als Oberb&uuml;rgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf die SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der K&ouml;lner Abfallentsorgung unter ma&szlig;geblicher Beteiligung des T. zu erreichen. Die von T. &uuml;bergebenen Betr&auml;ge wurden von R. zum Teil unter Vort&auml;uschung von Kleinspenden der SPD zugewandt, zum Teil flossen sie direkt der Wahlkampfkasse im Wahlkampfb&uuml;ro des Angeklagten zu. </p>
  28. <p align="justify">Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er r&uuml;gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. U. a. wendet er sich gegen die Verlesung schriftlicher Erkl&auml;rungen des Zeugen T., der sich in diesem Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach &sect; 55 StPO berufen hatte. Die Revision sieht darin eine Verletzung des &sect; 250 StPO. </p>
  29. <p><font size="-1">
  30. Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
  31. 76125 Karlsruhe<br>
  32. Telefon (0721) 159-5013<br>
  33. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  34. </body>
  35. </html>