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8.3 KiB

  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber die Schadensersatz- feststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und Dr. Breuer </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 013 vom 24.01.06">
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  9. <meta name="LfdNr" content="013">
  10. <meta name="Jahr" content="2006">
  11. <meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 384/03">
  13. <meta name="Datum" content="24.01.06">
  14. <meta name="" content="24.01.06">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 13/2006 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber die Schadensersatz- </font></b></div></p>
  22. <p><div align="center"><b><font size="+2">feststellungsklage von Dr. Kirch gegen die </font></b></div></p>
  23. <p><div align="center"><b><font size="+2">Deutsche Bank AG und Dr. Breuer </font></b></div></p>
  24. <p align="justify">Der f&uuml;r das Bank- und B&ouml;rsenrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gr&uuml;nder des seinerzeit im Mediengesch&auml;ft t&auml;tigen Kirch-Konzerns, aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Konzernholding, der TaurusHolding GmbH & Co. KG, sowie deren Enkelgesellschaft, der PrintBeteiligungs GmbH, gegen die Deutsche Bank AG und ihren ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer zu entscheiden. </p>
  25. <p align="justify">I. Die Deutsche Bank AG hatte der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen &uuml;ber 1,4 Milliarden DM gew&auml;hrt, das durch ein Aktienpaket der Kreditnehmerin abgesichert war. Im Zusammenhang damit und mit der in den Medien er&ouml;rterten Finanzkrise des Kirch-Konzerns antwortete Dr. Breuer im Februar 2002 in einem vom Fernsehsender Bloomberg TV ausgestrahlten Interview auf die </p>
  26. <p align="justify">Frage: </p>
  27. <p align="justify">�Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank ?� </p>
  28. <p align="justify">(Dr. Breuer:) </p>
  29. <p align="justify">�Relativ komfortabel, w&uuml;rde ich mal sagen, denn � das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskredition, wenn ich das erz&auml;hle � der Kredit, den wir haben, ist </p>
  30. <p align="justify">zahlenm&auml;&szlig;ig nicht einer der gr&ouml;&szlig;ten, sondern relativ im mittle- </p>
  31. <p align="justify"> ren Bereich und </p>
  32. <p align="justify">voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am </p>
  33. <p align="justify"> Springer-Verlag. </p>
  34. <p align="justify">Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir f&uuml;hlen und gut abgesichert. Es ist nie sch&ouml;n, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so k&auml;me, wir br&auml;uchten keine Sorgen zu haben.� </p>
  35. <p align="justify">Frage: �Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.� </p>
  36. <p align="justify">Dr. Breuer: �Das halte ich f&uuml;r relativ fraglich. Was alles man dar&uuml;ber lesen und h&ouml;ren kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unver&auml;nderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verf&uuml;gung zu stellen. Es k&ouml;nnen also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls f&uuml;r eine &nbsp;wie Sie gesagt haben&nbsp; St&uuml;tzung interessieren.&quot; </p>
  37. <p align="justify">Im Juni 2002 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen mehrerer zum Kirch-Konzern geh&ouml;render Gesellschaften, darunter der PrintBeteiligungs GmbH, das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Die Deutsche Bank k&uuml;ndigte den gew&auml;hrten Kredit, verwertete das ihr verpf&auml;ndete Aktienpaket und verzichtete auf den verbleibenden Darlehensrestbetrag von rd. 50 Millionen �. Dr. Kirch hat mit seiner Klage geltend gemacht, die Interview&auml;u&szlig;erungen von Dr. Breuer h&auml;tten den Zusammenbruch des Kirch-Konzerns und bei der PrintBeteiligungs GmbH, bei der TaurusHolding GmbH & Co. KG sowie bei ihm selbst noch nicht abschlie&szlig;end bezifferbare Verm&ouml;genssch&auml;den verursacht. </p>
  38. <p align="justify">II. Der Bundesgerichtshof hat der Schadensersatzfeststellungsklage, die nicht den Nachweis eines durch die Interview&auml;u&szlig;erung verursachten Verm&ouml;gensschadens, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit eines solchen voraussetzt, nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH stattgegeben. Er hat in den Interview&auml;u&szlig;erungen von Dr. Breuer eine Verletzung der aus dem Darlehensvertrag der Deutschen Bank AG mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden Pflicht, die Kreditw&uuml;rdigkeit der Darlehensnehmerin nicht zu gef&auml;hrden, gesehen. Die Interview&auml;u&szlig;erungen waren unter Ber&uuml;cksichtigung des Ansehens der Deutschen Bank AG und von Dr. Breuer in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend ben&ouml;tigter neuer Kredite durch Dr. Kirch und die Gesellschaften seines Konzerns erheblich zu erschweren. Auf ihr Recht zur freien Meinungs&auml;u&szlig;erung kann sich die Deutsche Bank AG nicht mit Erfolg berufen, da dieses die Verletzung vertraglicher Pflichten nicht erlaubt. Insoweit liegt auch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb der Printbeteiligungs GmbH durch die Deutsche Bank AG vor. </p>
  39. <p align="justify">Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch f&uuml;r Dr. Breuer. Zwar haftet er nicht aus Vertrag, weil zwischen ihm selbst und der Printbeteiligungs GmbH keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Seine Interview&auml;u&szlig;erung stellt aber unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb der PrintBeteiligungs GmbH eine unerlaubte Handlung dar. Als Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, die zur PrintBeteiligungs GmbH darlehensvertragliche Beziehungen unterhielt, traf ihn die organschaftliche Pflicht, alles zu unterlassen, was die Deutsche Bank einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH aussetzen konnte. Was der Deutschen Bank AG als Vertragspartnerin der PrintBeteiligungs GmbH wegen der bestehenden Loyalit&auml;tspflicht untersagt war, war auch ihren Organen verboten. Das Recht zur freien Meinungs&auml;u&szlig;erung sch&uuml;tzt Dr. Breuer nicht, da es kein vertragwidriges Verhalten erlaubt. </p>
  40. <p align="justify">Die gegen die Deutsche Bank AG und gegen Dr. Breuer gerichtete Schadensersatzfeststellungsklage aus eigenem Recht von Dr. Kirch und aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG hat der Bundesgerichtshof abgewiesen. Schadensersatzanspr&uuml;che auf vertraglicher Basis scheiden insoweit mangels bestehender vertraglicher Beziehungen aus. Die enge Einbindung der PrintBeteiligungs GmbH als Darlehensnehmerin der Deutschen Bank AG in den Kirch-Konzern reicht f&uuml;r einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht aus. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das zu einer Beschr&auml;nkung der Haftung f&uuml;r ein Darlehen auf die vertragsschlie&szlig;ende Konzerngesellschaft f&uuml;hrt, muss konsequenterweise auch beachtet werden, wenn es um Rechte aus dem Darlehensvertrag geht. </p>
  41. <p align="justify">Schadensersatzanspr&uuml;che von Dr. Kirch und der TaurusHolding GmbH & Co. KG aus unerlaubter Handlung sind nicht gegeben, weil die in dem Interview von Dr. Breuer ge&auml;u&szlig;erten Tatsachen wahr und die darin enthaltenen Werturteile durch das Recht zur freien Meinungs&auml;u&szlig;erung gedeckt sind. Das Recht der Beklagten, sich zu der in den Medien behandelten Finanzkrise des Kirch-Konzern frei zu &auml;u&szlig;ern, ist gegen&uuml;ber Dr. Kirch und gegen&uuml;ber der TaurusHolding GmbH & Co. KG nicht durch vertragliche Pflichten eingeschr&auml;nkt, da mit ihnen vertragliche Beziehungen nicht bestanden. </p>
  42. <p align="justify">Urteil vom 24. Januar 2006 � XI ZR 384/03 </p>
  43. <p align="justify">LG M&uuml;nchen I - Urteil vom 18. Februar 2003 � 33 O 8439/02 </p>
  44. <p align="justify">OLG M&uuml;nchen - Urteil vom 10. Dezember 2003 � 21 U 2392/03 </p>
  45. <p align="justify">Karlsruhe, den 24. Januar 2006 </p>
  46. <p><font size="-1">
  47. Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
  48. 76125 Karlsruhe<br>
  49. Telefon (0721) 159-5013<br>
  50. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  51. </body>
  52. </html>