|
|
- <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
- <html>
- <head>
- <title>Verurteilung wegen Mordes einer Kunsthistorikerin im Tiergarten in Berlin rechtskräftig </title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
- <meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
- <meta name="subject" content="Nr. 011 vom 04.02.19">
- <meta name="" content="">
- <meta name="LfdNr" content="011">
- <meta name="Jahr" content="2019">
- <meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 663/18">
- <meta name="Datum" content="04.02.19">
- <meta name="" content="24.01.19">
- </head>
- <body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 11/2019 </p>
- <p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilung wegen Mordes einer Kunsthistorikerin </b></font></div></p>
- <p><div align="center"><font size="+2"><b>im Tiergarten in Berlin rechtskräftig </b></font></div></p>
- <p align="justify"><b>Beschluss vom 24. Januar 2019 � 5 StR 663/18 </b></p>
- <p align="justify">Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit mutmaßlich 18 Jahre und drei Wochen alten tschetschenischen Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte die 60-jährige Kunsthistorikerin Susanne F. am späten Abend des 5. September 2017. Das Opfer war im Großen Tiergarten in Berlin nach einem Gaststättenbesuch auf dem Weg zu einer Bushaltestelle. Der Angeklagte griff die Frau von hinten an und erwürgte sie. Er raubte ihr Smartphone und mindestens zwei Euro. Die Leiche versteckte er in einem Gebüsch. </p>
- <p align="justify">Das Landgericht hat drei Mordmerkmale angenommen (Heimtücke, Habgier und Ermöglichung einer Straftat). Weil in dem Angeklagten keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam seien und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich sei, hat es nicht das Jugendstrafrecht, sondern das allgemeine Strafrecht angewendet. Die nach § 106 Abs. 1 JGG dann grundsätzlich mögliche Strafmilderung hat es abgelehnt, weil angesichts der bisherigen Entwicklung des Angeklagten, bei dem vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien, eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Es hat den Angeklagten deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. </p>
- <p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. </p>
- <p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
- <p align="justify">Landgericht Berlin, Urteil vom 25. Juni 2018 � (518 KLs) 234 Js 414/17 (4/18) </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 4. Februar 2019 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
- </body>
- </html>
|