laywerrobot/bagofwords/In/test.txt

379 lines
2.9 KiB
Text
Raw Normal View History

2020-08-27 21:55:39 +02:00
BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
19
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
13
.
März
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Verwalterin
Insolvenzverfahren
Vermögen
fortan
:
Schuldner
.
Schuldner
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
verstorben
.
Verfahren
wird
seither
Nachlassinsolvenzverfahren
weiter
geführt
.
beklagte
Anwalt
hat
Anderkonto
Schuldner
verwaltet
Angaben
Unterhalt
laufenden
Kosten
Schuldners
sicherstellen
sollte
.
Rahmen
Eröffnungsverfahrens
gab
Insolvenzgericht
Konto
weise
Guthaben
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
zahlte
Klägerin
.
Klägerin
verlangt
Auskunft
Treuhandvermögen
nebst
Nachweisen
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
unzulässig
verworfen
worden
Mindestbeschwer
erreicht
sei
.
Rechtsbeschwerde
will
Beklagte
Aufhebung
Berufung
verwerfenden
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Fall
Verurteilung
Auskunft
richtet
Wert
Beschwerdegegenstandes
Interesse
Rechtsmittelführers
Auskunft
erteilen
müssen
.
Wesentlichen
kommt
Aufwand
Zeit
Kosten
Erteilung
Auskunft
erfordert
Beklagte
schutzwürdiges
Interesse
hat
bestimmte
Tatsachen
Gegner
geheim
halten
Beschluss
28
.
Januar
ZB
.
5
;
8
.
März
.
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
.
2
.
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Gericht
Art
.
Abs.
GG
wurde
verletzt
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gericht
ist
jedoch
verpflichtet
Entscheidungsgründen
Vorbringen
ausdrücklich
befassen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
feststellen
müssen
besondere
Umstände
deutlich
gemacht
werden
zweifelsfrei
schließen
lassen
tatsächliches
Vorbringen
Partei
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
wurde
27
.
März
;
15
.
Oktober
ZR
.
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
Pflicht
Gerichts
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
folgen
Beschluss
19
.
Mai
IX
ZB
Rn
.
13
;
15
.
Oktober
aaO
.
Berufungsgericht
hat
Schriftsatz
3
.
März
Kenntnis
genommen
.
ergibt
hinreichend
deutlich
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
.
Anhaltspunkte
enthaltene
Tatsachenvortrag
Entscheidung
berücksichtigt
worden
wäre
gibt
.
Ansatz
0,5-Geschäftsgebühr
ist
auch
Hinblick
übergangen
gerügten
Vortrag
Beklagten
sehr
gut
nachvollziehbar
.
Voraussetzungen
Unpfändbarkeit
§
InsO
lagen
ersichtlich
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
13.03.2017