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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 281/16
vom
19. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch
einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Die Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm sie am 30. September 2012 in Betrieb. Den mit der Anlage erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Klägerin
ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Am Tag der Inbetriebnahme der
Anlage hatte die Beklagte ein von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterschrieben. Dieses Formblatt trägt die
Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der
maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-GesetzEEG)". Die unter Ziffer 25 des Formblattes gestellte Frage "Ist der Standort und
die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur unmittelbar nach
der Inbetriebsetzung gemeldet worden? (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG)" bejahte die
Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift
der Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit,
-3-
dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein
sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter
Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."
2
Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm die Beklagte
jedoch erst am 9. April 2015 vor. Die Parteien streiten um die Frage, ob sich
wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch der Beklagten für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 592,04 € - und für
den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
EEG 2014) bis zum 8. April 2015 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1
Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge
für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von
3.367,85 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zusteht.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II.
4
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
-4-
5
a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da eine
Vielzahl vergleichbarer Verfahren anhängig sei und es für deren Behandlung
nach einheitlichem Maßstab einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe.
Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es
liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.
6
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des
Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur
verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum
dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli
2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3
EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017
- VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).
7
Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung
der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat,
nicht
gegen
den
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die
mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017
nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagen-
-5-
betreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung
des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52
Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017
(VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung
auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage der Beklagten - im Zeitraum
nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am
1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.
8
Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4
Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie
die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der
nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass
der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine
entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es
nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).
9
Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt,
dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur
hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser
Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich
-6-
über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch
selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der
Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO
Rn. 65 ff.).
10
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe
stand.
11
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt,
dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage
der Beklagten bei der Bundesnetzagentur deren Vergütungsanspruch für den
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 592,04 € und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null
verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser
Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4
Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 gegenüber der Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von
3.367,85 € nebst Zinsen bejaht.
12
Vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der
Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von der
Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin
bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung
von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter II 1 b)
bereits erwähnt, ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber
-7-
auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung
von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht
aufzuklären.
13
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35
Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014
seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der
Anlage an die Bundesnetzagentur ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Wie im
Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen
ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und
sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung
der Revision - nicht zu beanstanden.
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14
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Kosziol
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 63 C 117/15 LG Flensburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 S 28/16 -