laywerrobot/BGH/ix_zr__87-15.pdf.txt

54 lines
1.5 KiB
Text
Raw Normal View History

2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 87/15
vom
19. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZR87.15.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 19. Oktober 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
8. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.825,99 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die nicht
nahe liegende Auslegung, die das Berufungsgericht der Ermächtigung der
Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das Insolvenzgericht gegeben hat (vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen inzwischen BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372).
- 3 -
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2014 - 10 O 1442/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2015 - 13 U 1738/14 -