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2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 50/17
vom
2. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB50.17.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Büscher,
die
Richter
Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 wird
auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
1. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
vom 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der
Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss
vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
-3-
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Koch
Kirchhoff
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 332 T 15/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 7 W 24/17 -