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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 37/17
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vom
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17. Oktober 2017
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.37.17.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer
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am 17. Oktober 2017
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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seinem Zustellungsbevollmächtigten am 28. Juni 2017 zugestellte
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Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
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wird abgelehnt.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
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Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der
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Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr
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die Zulassung der Berufung.
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II.
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Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4
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VwGO statthaft. Er ist jedoch - seine Zulässigkeit im Übrigen dahingestellt - je-
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denfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e
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Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
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1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März
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2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17,
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juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
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Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016, mit dem diese den Widerspruch des Klägers gegen den am 21. April 2015 zugestellten Widerrufsbescheid unter Versagung der Wiedereinsetzung als verfristet zurückgewiesen
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hat, nicht rechtswidrig ist. Soweit der Kläger ein Widerspruchsschreiben vom
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2. Mai 2015 vorgelegt hat, ist dieses nicht bei der Beklagten eingegangen. Wiedereinsetzung konnte dem Kläger nicht gewährt werden.
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Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit unter anderem darauf abgestellt,
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dass der Kläger die 2-Wochenfrist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO) versäumt
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habe. Der Kläger sei durch das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2016
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darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch nicht bei ihr eingegangen
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sei. Soweit der Kläger daraufhin mit einem auf den 4. April 2016 datierten
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Schriftsatz erneut Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt habe, sei dieser Schriftsatz per Fax erst am 20. April 2016 als Anlage zu einem
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weiteren Schreiben vom 18. April 2016 der Beklagten verspätet zugegangen.
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Der Kläger hält dem entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag von
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ihm auch per Post an die Beklagte übermittelt worden sei. Er habe im April
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2016 in einer Beschwerdesache an die Beklagte geschrieben. Dieses Schriftstück habe die Beklagte unstreitig am 13. April 2016 erreicht. In dem Briefumschlag sei aber nicht nur dieses Schreiben, sondern auch der Wiedereinsetzungsantrag nebst einer auf dessen Inhalt bezogenen eidesstattlichen Versicherung gewesen, sodass diese Unterlagen ebenfalls bei der Beklagten am
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13. April 2016 eingegangen sein müssten.
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Dieser Vortrag reicht nicht aus, um von einem rechtzeitigen Eingang des
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Antrags bei der Beklagten auszugehen. Zum einen hat die Beklagte in Abrede
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gestellt, den Wiedereinsetzungsantrag per Post erhalten zu haben. In den Akten der Beklagten ist nur das o.a. Fax, nicht dagegen ein solcher Schriftsatz
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enthalten. Der Kläger trägt aber die Beweislast für die Fristwahrung. Zum anderen käme eine Wiedereinsetzung selbst dann nicht in Betracht, wenn man unterstellen wollte, dass der Antrag in dem bei der Beklagten am 13. April 2016
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eingegangenen Briefumschlag (mit)enthalten war. Aus Sinn und Zweck des
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§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt, dass die Tatsachen, die zur Begründung des
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Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind, weil nur so die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den
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vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen gehalten werden
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kann. Eine Ausnahme von der - fristgebundenen - Darlegungspflicht besteht nur
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für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe, die für das Gericht
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offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen. Hierbei gehören zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden
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Tatsachen, die - wenn sie nicht offenkundig sind - vom Antragsteller in der Antragsfrist geltend gemacht werden müssen, notwendigerweise auch diejenigen
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Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des
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zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Denn auch ein im Übrigen (ggfs.) von hinreichenden
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Wiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch kann keinen
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Erfolg haben, wenn sich nicht ergibt, dass die Frist zur Geltendmachung der
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Wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden ist. Insoweit muss deshalb der Antragsteller darlegen, wann das Hindernis - hier: Kenntnis davon, dass kein Widerspruch bei der Beklagten eingegangen ist - entfallen ist, d.h. er in die Lage
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versetzt wurde, Wiedereinsetzung zu beantragen (vgl. nur BVerwG, BayVBl.
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1985, 286; BVerwGE 88, 66, 70; Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 60 Rn. 27, 29;
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siehe auch zur Wiedereinsetzung nach der ZPO: BGH, Beschlüsse vom
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10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079 und vom 13. Dezember
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1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 14. Aufl.,
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§ 236 Rn. 4). Dies hat der Kläger nicht getan. Aus seinem Antrag ergibt sich
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nicht, wann ihm die Mitteilung der Beklagten vom 21. März 2016 zugegangen
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ist. Rechtzeitig wäre der Antrag aber nur, wenn am 13. April 2016 - unterstellt,
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der Antrag sei an diesem Tag bei der Beklagten eingegangen - die 2-Wochenfrist noch nicht abgelaufen war. Die Einhaltung der 2-Wochenfrist ist auch nicht
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offenkundig, sodass auf die Darlegung des Zeitpunkts des Zugangs der Mitteilung ausnahmsweise hätte verzichtet werden können.
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers,
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er habe den auf dem Briefkopf seiner spanischen Anwaltskanzlei erstellten
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Widerspruch vom 2. Mai 2015 am 4. Mai 2015 in S.
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(B.
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) in einen
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Briefkasten geworfen, ausreichend und glaubhaft gemacht ist, sodass wegen
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eines dann anzunehmenden Verschuldens der Post, das sich der Kläger nicht
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zurechnen lassen müsste, die Versäumung der ursprünglichen Widerspruchs-
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frist unverschuldet war. Die Einwände des Klägers gegen die gegenteilige Annahme des Anwaltsgerichtshofs sind insoweit nicht entscheidungserheblich.
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2. Gleiches gilt im Hinblick auf die Rügen des Klägers zur Hilfsbegründung des Anwaltsgerichtshofs, die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, weil
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die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
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BRAO) vorgelegen hätten. Bereits deshalb bestehen auch nicht die vom Kläger
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insoweit geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO,
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§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
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Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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Kayser
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Lohmann
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Braeuer
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Seiters
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Lauer
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Vorinstanz:
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AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2017 - AGH 12/16 (II) -
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