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2020-08-27 21:55:39 +02:00
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<title>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei Hotel&uuml;berbuchung und zur angemessenen Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 184 vom 21.11.17">
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<meta name="LfdNr" content="184">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="X. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="X ZR 111/16">
<meta name="Datum" content="21.11.17">
<meta name="" content="21.11.17">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 184/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei Hotel&uuml;berbuchung und zur angemessenen Entsch&auml;digung </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16 </b></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach &sect; 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach &sect; 651f Abs. 2 BGB. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger buchten im M&auml;rz 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer &Uuml;berbuchung wurden sie jedoch f&uuml;r drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienem&auml;ngel auf. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in H&ouml;he von 605,19&nbsp;<3B> stattgegeben und sie im &Uuml;brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;ger hat das Landgericht den Kl&auml;gern eine weitere Minderung in H&ouml;he von 371,36&nbsp;<3B> zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. </p>
<p align="justify">Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kl&auml;ger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in H&ouml;he von mindestens 1.250&nbsp;<3B> und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02&nbsp;<3B> verurteilt worden ist. </p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Unbegr&uuml;ndet ist nach dem Urteil des f&uuml;r das Reiserecht zust&auml;ndigen X. Zivilsenats die Revision der Beklagten. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kl&auml;ger in einem Hotel &auml;hnlichen Standards und &auml;hnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Kl&auml;gern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der f&uuml;r die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10&nbsp;% f&uuml;hrt. Der Wert der vom Reiseveranstalter tats&auml;chlich erbrachten Leistung entsprach n&auml;mlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa &quot;Fortuna-Reisen&quot; zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachtr&auml;glich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch daf&uuml;r, dass er diese Auswahl nach seinen pers&ouml;nlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter &uuml;berl&auml;sst. </p>
<p align="justify">Die Revision der Kl&auml;ger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entsch&auml;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt haben, ist hingegen begr&uuml;ndet. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit das Berufungsurteil auf und spricht den Kl&auml;gern eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von 600&nbsp;<3B> zu. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung nach &sect; 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeintr&auml;chtigt worden ist. Ob dies der Fall ist, h&auml;ngt aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen M&auml;ngeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises &uuml;bersteigt. </p>
<p align="justify">Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine erhebliche Beeintr&auml;chtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es hat angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erf&uuml;llen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen M&auml;ngel des den Kl&auml;gern zun&auml;chst zur Verf&uuml;gung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem &quot;schlechthin unzumutbar&quot; gemacht haben und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es hat den anteiligen Reisepreis f&uuml;r diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Kl&auml;gern uneingeschr&auml;nkt f&uuml;r den Strandurlaub genutzt werden konnten, wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise &quot;nutzlos aufgewendet&quot; und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeintr&auml;chtigt. </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">AG D&uuml;sseldorf <20> Urteil vom 6. Mai 2016 <20> 44 C 423/15 </p>
<p align="justify">LG D&uuml;sseldorf <20> Urteil vom 2. Dezember 2016 <20> 22 S 149/16 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 651c Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gew&ouml;hnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 651d Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Ist die Reise im Sinne des &sect;&nbsp;651c Abs.&nbsp;1 mangelhaft, so mindert sich f&uuml;r die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Ma&szlig;gabe des &sect;&nbsp;638 Abs.&nbsp;3. &sect;&nbsp;638 Abs.&nbsp;4 findet entsprechende Anwendung. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 651f BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der K&uuml;ndigung Schadensersatz wegen Nichterf&uuml;llung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. </p>
<p align="justify">(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeintr&auml;chtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld verlangen. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>