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2020-08-27 21:55:39 +02:00
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<title>Bundesgerichtshof legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 178 vom 15.11.17">
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<meta name="LfdNr" content="178">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 194/16">
<meta name="Datum" content="15.11.17">
<meta name="" content="15.11.17">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 178/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16 </b></p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger bestellte im Jahr 2014 &uuml;ber die Internetseite der Beklagten, einer Onlineh&auml;ndlerin, eine &quot;Dormiente Natural Basic&quot; Matratze zum Preis vom 1.094,52 <20>. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kl&auml;ger nach Erhalt entfernte. Einige Tage sp&auml;ter teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zur&uuml;cksenden m&uuml;sse und der R&uuml;cktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kl&auml;ger selbst eine Speditionsfirma. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Seine auf R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises und Erstattung der R&uuml;cksendekosten (insgesamt 1.190,11 <20>) gerichtete Klage hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kl&auml;ger im Fernabsatzhandel grunds&auml;tzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. </p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung &uuml;ber die Auslegung zweier Vorschriften des europ&auml;ischen Rechts vorgelegt. </p>
<p align="justify">Die hier ma&szlig;gebliche Norm des deutschen B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs &uuml;ber den Ausschluss des Widerrufsrechts in den F&auml;llen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gr&uuml;nden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R&uuml;ckgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (&sect; 312 g Abs. 2 <br />Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zur&uuml;ck auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europ&auml;ischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Ob diese Vorschrift <20> wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert <20> dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht geh&ouml;ren, die zwar bei bestimmungsgem&auml;&szlig;en Gebrauch mit dem menschlichen K&ouml;rper in Kontakt kommen k&ouml;nnen, aber durch geeignete <br />(Reinigungs-)Ma&szlig;nahmen des Unternehmers <20> wenn auch m&ouml;glicherweise mit Werteinbu&szlig;en, die der Unternehmer kalkulieren kann <20> wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsf&auml;hig gemacht werden k&ouml;nnen (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten. So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverb&auml;nden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europ&auml;ischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel f&uuml;r das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gem&auml;&szlig; Art. 16 Buchst. e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt. </p>
<p align="justify">Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als &quot;Versiegelung&quot; zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a &sect; 1 Abs. 3 Nr. 2, &sect; 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis &uuml;ber die Umst&auml;nde des Erl&ouml;schens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bez&uuml;glich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Mainz - Urteil vom 26. November 2015 - 86 C 234/15 </p>
<p align="justify">Landgericht Mainz -&nbsp;Urteil vom 10. August 2016&nbsp;- 3 S 191/15 </p>
<p align="justify"><b>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 312g BGB Widerrufsrecht </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und bei Fernabsatzvertr&auml;gen ein Widerrufsrecht [<5B>] zu. </p>
<p align="justify"> (2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Vertr&auml;gen: </p>
<p align="justify">[<5B>] </p>
<p align="justify">3. Vertr&auml;ge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gr&uuml;nden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R&uuml;ckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde [<5B>] </p>
<p align="justify"><b>Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzvertr&auml;gen und au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gr&uuml;nden des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegr&uuml;nden nicht zur R&uuml;ckgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. </p>
<p align="justify"><b>Art. 246a EGBGB Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 1 Informationspflichten </b></p>
<p align="justify">[...] </p>
<p align="justify">(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn </p>
<p align="justify">[<5B>] </p>
<p align="justify">2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach &sect; 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB [<5B>] vorzeitig erl&ouml;schen kann, &uuml;ber die Umst&auml;nde, unter denen der Verbraucher ein zun&auml;chst bestehendes Widerrufsrecht verliert. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 4 Formale Anforderungen an die Erf&uuml;llung der Informationspflichten </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach &sect;&sect; 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung in klarer und verst&auml;ndlicher Weise zur Verf&uuml;gung stellen. </p>
<p align="justify"><b>Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie </b></p>
<p align="justify">Bevor der Verbraucher [<5B>] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber folgendes: in F&auml;llen, in denen gem&auml;&szlig; Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht &uuml;ber ein Widerrufsrecht verf&uuml;gt oder gegebenenfalls die Umst&auml;nde, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. November 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>