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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 188/17
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vom
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13. September 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unterlassener Hilfeleistung
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ECLI:DE:BGH:2017:130917U2STR188.17.0
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Der
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2. Strafsenat
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des
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Bundesgerichtshofs
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hat
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13. September 2017, an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl
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als Vorsitzender,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Krehl,
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Zeng,
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Dr. Grube,
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Schmidt,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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in
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der
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Sitzung
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vom
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2016 wird verworfen.
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Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
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Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils aufgrund einer Revision des Angeklagten
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hat es diesen nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des
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Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen der Angeklagte und
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der Geschädigte, die beide in ihrer Freizeit der Jagd nachgingen, in den frühen
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Abendstunden des 23. Oktober 2012 auf einem Feldweg aufeinander. Der
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Angeklagte, der sich in einer depressiven Phase befand und alkoholisiert war,
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saß, nachdem er in suizidaler Absicht unter Mitführung einer mit sieben
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Patronen geladenen halbautomatischen Pistole Kal. 9 mm in den Wald gegangen war, auf einem Feldweg und schlief, was den später getöteten
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H.
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, der gerade von der Jagd zurückkam, an der Weiterfahrt hinderte.
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Dieser weckte den Angeklagten mit einem Tritt und forderte ihn mit unfreundlichen Worten auf, sich zu entfernen. Der darüber verärgerte Angeklagte trat
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daraufhin dem Geschädigten in das Gesäß und beschimpfte ihn. H.
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,
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nun seinerseits erbost, rief „Na warte du mal“ und schickte sich an, seine auf
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der Rücksitzbank liegende Jagdflinte aus dem Inneren des Fahrzeugs zu holen.
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Die Flinte war zwar nicht geladen, konnte aber vom Geschädigten durch
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Einlegen der von ihm in seiner Jackentasche mitgeführten Munition jederzeit in
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einen schussbereiten Zustand gebracht werden.
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Der Angeklagte, der Angst vor einem Angriff hatte, folgte H.
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und
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sprühte ihm aus einer Entfernung von etwa einem Meter Pfefferspray ins
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Gesicht. Dieser zeigte sich jedoch unbeeindruckt, ergriff die Jagdflinte und
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drehte sich – das Gewehr in Hüfthöhe haltend – in Richtung des Angeklagten.
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Aus Angst vor einem Angriff schoss der Angeklagte nun zwei Mal aus einer Entfernung von etwa vier Metern in Richtung des Geschädigten, wobei er ihn mit
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einem Schuss am Oberarm traf. H.
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hantierte gleichwohl weiter an
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seiner doppelläufigen Flinte, um sie zu laden und schussbereit zu machen. Der
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Angeklagte gab nunmehr einen Warnschuss in die Luft ab, ohne dass der
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Geschädigte hierauf eine Reaktion zeigte. Er war nun „kurz vor dem Durchdrehen“ und wusste nicht mehr, was er noch machen sollte. Da er befürchtete,
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dass es dem weiter an der Flinte hantierenden H.
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alsbald gelänge, die
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Waffe zu laden und schussfertig zu machen, gab er nunmehr einen gezielten
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Schuss auf den Oberkörper des Geschädigten ab. Obwohl in der Brust getroffen, zeigte sich dieser immer noch unbeeindruckt, weshalb der Angeklagte auch
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noch in dessen Bein schoss. Nunmehr hielt H.
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infolge der Trefferwir-
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kung inne und ließ das Gewehr sinken. Der Angeklagte, der erkannte, dass der
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Geschädigte infolge der Schüsse handlungsunfähig war, nahm diesem das
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Gewehr ab und entfernte sich, ohne Hilfe zu leisten oder Hilfskräfte zu verständigen. H.
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verstarb an den Folgen der Rumpfverletzung; bei zeitnaher
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medizinischer Versorgung hätte er gerettet werden können.
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Sachverständig beraten ist das Landgericht zum Ergebnis gekommen,
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dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig war.
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2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als unterlassene
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Hilfeleistung gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, dass die Schussabgabe
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durch den Angeklagten wegen Notwehr gerechtfertigt, insbesondere die in einer
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Notwehrlage vorgenommene Notwehrhandlung auch erforderlich gewesen sei.
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Im Übrigen habe der Angeklagte auch nach § 33 StGB schuldlos gehandelt, da
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er „vor der Abgabe des letztlich tödlichen Rumpfschusses der Situation nicht
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mehr psychisch gewachsen“ gewesen sei.
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II.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung
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lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen des Landgerichts, dass
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sich der Angeklagte keines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts schuldig
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gemacht habe, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die Annahme der Strafkammer, dass bei sämtlichen Schüssen eine
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Notwehrlage vorgelegen habe, ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt
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wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf
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sich nehmen müsste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1987 – 3 StR
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303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 31. Januar 2007 – 5 StR
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404/06, BeckRS 2007, 03210 Rn. 16). Der Angriff beginnt, wenn der Angreifer
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unmittelbar zu diesem ansetzt, also mit einem Verhalten, das unmittelbar in die
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eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen
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Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert
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ist (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 14 mwN). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die objektive Sachlage, nicht die Befürchtungen des Angegriffenen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 486/16,
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juris Rn. 28 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen steht der Umstand, dass die Flinte des
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Geschädigten ungeladen war, der Annahme eines gegenwärtigen Angriffs nicht
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entgegen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte dieser die Waffe ergriffen
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und hantierte daran, um auf den Angeklagten zu schießen (UA S. 7 f.), wobei
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die Schussbereitschaft innerhalb weniger Sekunden hätte hergestellt werden
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können (UA S. 6). Angesichts dieser kurzen Zeitspanne lag trotz der noch notwendigen Zwischenschritte eine schon unmittelbare und akute Bedrohung des
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Angeklagten vor.
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2. Auch die Annahme des Landgerichts, die Verteidigungshandlungen
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des Angeklagten seien erforderlich gewesen, ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB
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gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des
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Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das
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dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH,
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Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594). Ob dies
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der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden.
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Danach kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende
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Einsatz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss
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auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren
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Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der
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Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine
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so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des
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Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende
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Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung
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keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren
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Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich
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dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschluss vom 22. Juni
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2016 – 5 StR 138/16, aaO).
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Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung für den lebensgefährlichen
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Einsatz einer Schusswaffe in Notwehrsituationen dahin konkretisiert, dass ein
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solcher zwar nicht von vornherein unzulässig ist, aber nur das letzte Mittel der
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Verteidigung sein kann. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den
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Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er,
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wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn
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diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig
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zu machen, also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr
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nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des
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Angriffs nicht unnötig überbieten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015
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– 3 StR 84/15, juris Rn. 7 mwN). Dabei wird der Rahmen der erforderlichen
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Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch
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die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH, Beschluss
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vom 21. Juli 2015 – 3 StR 84/15, aaO).
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b) Daran gemessen ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte
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habe angesichts der zum Zeitpunkt der ersten beiden Schüsse festgestellten
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„konkreten Kampflage“ auf den Geschädigten schießen dürfen, ohne Rechtsfehler.
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Vor den beiden auf die Schulter des Geschädigten zielenden Schüssen
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hatte der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Erfolg aus etwa einem
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Meter Entfernung Pfefferspray eingesetzt. Danach hatte sich der Geschädigte
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mit dem in Hüfthöhe gehaltenen Gewehr zum Angeklagten gedreht, der erkannte, dass es sich um eine doppelläufige Flinte handelte. Der Abstand zwischen
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dem Angeklagten und dem Geschädigten betrug zu diesem Zeitpunkt „allenfalls
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vier Meter“ (UA S. 7). Angesichts seiner begründeten Befürchtung, der
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Geschädigte werde auf ihn schießen, blieb dem Angeklagten keine Zeit zur
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ausreichenden Abschätzung des schwer kalkulierbaren Risikos. Bei dieser
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zugespitzten Situation der unmittelbar gegen ihn gerichteten Waffe ist nicht
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ersichtlich, dass die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs
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hätte erwarten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11,
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NStZ 2012, 272, 274). Vielmehr bot nur die sofortige Schussabgabe durch den
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Angeklagten die sichere Gewähr, einen potenziell tödlichen Schuss des
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Geschädigten zu unterbinden. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgrün-
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den nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist,
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dem Angeklagten hätten in der konkreten Situation zur Abwehr der drohenden
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Gefahr weniger gefährliche, aber gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung gestanden.
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c) Im Hinblick auf das sich in der Folge weiter zuspitzende Geschehen ist
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auch die Wertung der Strafkammer, der letztlich todesursächliche vierte Schuss
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auf den Rumpf des Geschädigten sei erforderlich gewesen, rechtlich nicht zu
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beanstanden. Wie der Umstand zeigt, dass der Geschädigte erst infolge des
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danach abgegebenen Beinschusses das Gewehr senkte, war selbst der vierte
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Schuss zunächst noch nicht ausreichend, den Angriff sofort und endgültig zu
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beenden.
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Darüber hinaus lässt die zusätzliche Erwägung des Landgerichts, der
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Angeklagte sei jedenfalls nach § 33 StGB entschuldigt, keinen Rechtsfehler
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erkennen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Annahme einer
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auf Furcht und Schrecken beruhenden asthenischen Affektlage des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf dessen Einlassung, er sei vor der Schussabgabe „kurz
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vor dem Durchdrehen“ gewesen, seine mit der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abwehrversuche verbundene Ratlosigkeit sowie auf eine ohnehin bestehende psychische Ausnahmesituation zur Tatzeit gestützt (UA S. 37 f.). Da die
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Anwendung von § 33 StGB nicht voraussetzt, dass die Einsichts- oder
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Steuerungsfähigkeit des Täters zugleich im Sinne des § 21 StGB erheblich
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vermindert ist (SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 33 Rn. 18), steht diese Wertung des
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Landgerichts auch nicht in Widerspruch zu dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten nicht vorgelegen.
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3. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Aussetzung gemäß § 221
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StGB besteht – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat –
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nicht. Zwar hat der Angeklagte den Geschädigten durch die Abgabe der Schüsse im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB in eine hilflose Lage versetzt; er war
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insoweit aber gerechtfertigt. Dadurch, dass der Angeklagte den tödlich getroffenen Geschädigten am Tatort zurückließ, hat er sich auch nicht nach § 221
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Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da keine Obhutspflicht bestand und
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– wegen der Rechtfertigung der Schüsse – durch die Verursachung der Verletzungen keine Garantenstellung begründet worden war.
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Appl
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Krehl
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Grube
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RiBGH Zeng ist
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wegen Urlaubs an
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der Unterschrift
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gehindert.
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Appl
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Schmidt
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