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- BESCHLUSS
- ZB
- 12
- .
- August
- Erinnerungsverfahren
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Richter
- Einzelrichter
- 12
- .
- August
- beschlossen
- :
- Erinnerung
- Kostenschuldners
- Ansatz
- Gerichtskosten
- 30
- .
- März
- Kostenrechnung
- 1
- .
- April
- Kassenzeichen
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Gründe
- :
- Erinnerung
- Kostenschuldners
- bleibt
- Erfolg
- .
- entscheidet
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- GKG
- Einzelrichter
- vgl.
- Beschluss
- 23
- .
- April
- .
- .
- Übrigen
- zulässige
- Erinnerung
- ist
- unbegründet
- .
- Kostengrundentscheidung
- ist
- Erinnerungsverfahren
- Kostenansatz
- verbindlich
- nachzuprüfen
- Beschluss
- 12
- .
- Juni
- IX
- .
- .
- Kostenansatz
- Höhe
- €
- entspricht
- gesetzlichen
- Bestimmungen
- :
- Kostenverzeichnis
- Nr.
- ist
- Kostenschuldner
- eingelegten
- Rechtsbeschwerden
- Festgebühr
- €
- angefallen
- so
- Kostenansatz
- €
- richtig
- ist
- .
- Verfahren
- ist
- gerichtsgebührenfrei
- ;
- Kosten
- werden
- erstattet
- §
- Abs.
- .
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- Entscheidung
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