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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 16/03
  4. vom
  5. 7. Mai 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
  8. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  9. am 7. Mai 2003
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
  12. 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
  13. 4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
  16. Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz
  17. (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  19. zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses
  20. Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde
  21. - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom
  22. 27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober
  23. 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69).
  24. Beschwerdewert: 10.871,34
  25. Terno
  26.   
  27. 
  28. DM).
  29. Seiffert
  30. Dr. Kessal-Wulf
  31. Wendt
  32. Felsch