|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 122/12
- vom
- 3. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
- beschlossen:
- Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
- abgelehnt.
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten
- verworfen.
- Beschwerdewert: 73.591 €
-
- Gründe:
- 1
-
- 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen
- Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
- durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
-
- 2
-
- Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und
- beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof
-
- -3-
-
- zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschiedenen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
- 3
-
- 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
-
- 4
-
- Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und
- die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
-
- 5
-
- Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend
- substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung
- durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
- zu finden.
-
- 6
-
- Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist
- immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden
- kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152,
- 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen
- gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht
- ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das
- Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
-
- -4-
-
- 7
-
- Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit
- entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom
- 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12 - juris Rn. 2).
-
- 8
-
- 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis
- zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
-
- Dose
-
- Schilling
- Nedden-Boeger
-
- Günter
- Botur
-
- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 -
-
|