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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 22/13
  4. vom
  5. 6. November 2013
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3
  14. Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer
  15. GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  16. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 22/13 - OLG Zweibrücken
  17. AG Landau
  18. -2-
  19. Weitere Beteiligte:
  20. 1.
  21. 2.
  22. 3.
  23. -3-
  24. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
  25. Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
  26. beschlossen:
  27. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts
  28. Zweibrücken vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
  29. Beschwerdewert: 6.242 €
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Auf den am 6. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die
  34. am 3. März 1978 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
  35. Während der Ehezeit (1. März 1978 bis 30. Juni 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG)
  36. haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht auf eine Zusatzversorgung des
  37. öffentlichen Dienstes. Der Ehemann hat ein Anrecht aus der privaten Kapitalversicherung Nr. 89
  38. 7 erworben, welches zum Zeitpunkt seiner vertrags-
  39. gemäßen Fälligkeit nach Ehezeitende im August 2011 an den Ehemann ausgezahlt worden ist. Ein weiteres Anrecht des Ehemanns auf eine ihm zugesagte
  40. Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH war noch
  41. -4-
  42. während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung mit der Nr. 89
  43. 8
  44. umgewandelt worden, desgleichen vier Anrechte der Ehefrau, die zunächst als
  45. betriebliche Altersversorgung begründet und später ebenfalls in private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren. Das Familiengericht hat - nur - die
  46. in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt. Gegen diese
  47. Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den
  48. Ausgleich der Anrechte des Ehemanns aus den Lebensversicherungen verfolgt
  49. hat, hilfsweise den Ausschluss des gesamten Versorgungsausgleichs. Das
  50. Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich
  51. die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
  52. II.
  53. 2
  54. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
  55. 3
  56. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  57. folgt begründet: In den Versorgungsausgleich könnten nur die im Zeitpunkt der
  58. letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden. Nachdem die Versicherung mit der
  59. Nr. 89
  60. 7 bereits vor dem Zeitpunkt ausgezahlt worden sei, könne sie
  61. nicht mehr einbezogen werden und sei deren Teilung nicht mehr möglich.
  62. 4
  63. Auch die weiteren Lebensversicherungen seien nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen
  64. Entscheidung nicht auf eine Rente gerichtet und keine Anrechte im Sinne des
  65. Betriebsrentengesetzes (mehr) seien. Ebenso scheide eine Aufspaltung dieser
  66. Versicherungen in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aus.
  67. -5-
  68. 5
  69. Von der Anordnung einer Beschränkung oder eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG sei abzusehen, weil ein Härtefall
  70. nach der Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse nicht vorliege. Auch
  71. nach Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe der Ehefrau unter
  72. Hinzurechnung ihrer vor der Ehe bereits erworbenen und nach der Ehe noch zu
  73. erwerbenden Anwartschaften eine ausreichende Versorgung. Im Übrigen habe
  74. es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und der gesamten Lebensplanung
  75. entsprochen, dass der selbständig tätige Ehemann deutlich weniger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe als die Ehefrau, woraus sich deren Ausgleichspflicht ergebe. Etwas anderes folge auch nicht aus
  76. der Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung in private Versicherungsanrechte, da diese nicht in der Absicht geschehen sei, die Ehefrau zu schädigen.
  77. 6
  78. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
  79. 7
  80. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können nur die im Zeitpunkt
  81. der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom
  82. 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat
  83. das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung der zuvor ausgezahlten Anrechte der privaten Kapitalversicherung Nr. 89
  84. 8
  85. 7 abgesehen.
  86. b) Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine
  87. Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den
  88. der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18. April 2012
  89. -6-
  90. - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat
  91. der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder
  92. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
  93. 9
  94. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatsachenentscheidung des Beschwerdegerichts handelte es sich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Anrechten
  95. um solche aus privaten Kapitalversicherungen. Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können, und diese erst später in private Kapitalversicherungen
  96. umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Auch wenn das Anrecht ursprünglich
  97. noch auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht
  98. gerichtet war, war es als solches bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
  99. nicht mehr vorhanden, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht, das mit seinem gesamten Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012
  100. - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 12 mwN).
  101. -7-
  102. 10
  103. c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das
  104. Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs (§ 27 VersAusglG) verneint hat. Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil
  105. sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
  106. Dose
  107. Schilling
  108. Nedden-Boeger
  109. Günter
  110. Botur
  111. Vorinstanzen:
  112. AG Landau, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3 F 80/11 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 UF 128/12 -