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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 460/16
  4. vom
  5. 22. März 2017
  6. in der Unterbringungssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
  14. Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an
  15. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619).
  16. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - LG Stuttgart
  17. AG Ludwigsburg
  18. ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
  19. -2-
  20. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
  22. die Richterin Dr. Krüger
  23. beschlossen:
  24. Die
  25. Rechtsbeschwerde
  26. des Verfahrenspflegers gegen
  27. den
  28. Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
  29. 25. August 2016 wird verworfen.
  30. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  31. erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  32. Gründe:
  33. I.
  34. 1
  35. Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und
  36. Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch
  37. Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt.
  38. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt
  39. -3-
  40. der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts
  41. und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
  42. II.
  43. 2
  44. Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte
  45. Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
  46. 3
  47. Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG
  48. setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer"
  49. durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BTDrucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes
  50. Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).
  51. -4-
  52. 4
  53. Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der
  54. Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013
  55. - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012
  56. - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).
  57. Dose
  58. Schilling
  59. Botur
  60. Günter
  61. Krüger
  62. Vorinstanzen:
  63. AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 2 XVII 422/16 LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2016 - 10 T 374/16 -