|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 310/11
- vom
- 4. April 2012
- in der Familiensache
- Nachschlagewerk:
- BGHZ:
- BGHR:
-
- ja
- nein
- ja
-
- VersAusglG §§ 1, 10, 13
- a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar
- 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
- b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt,
- nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu
- berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012
- - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
- BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - OLG Köln
- AG Köln
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
- Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
- Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
- Verfahrenswert: 1.000 €
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
-
- 2
-
- Auf den am 22. Januar 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht
- - Familiengericht - die am 1. Februar 1983 geschlossene Ehe des Antragstellers
- (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
- rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
-
- 3
-
- Während der Ehezeit (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009, § 3
- Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen
- Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben. Der Ehemann hat
-
- -3-
-
- in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der
- Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt. Die Deutsche Welle
- hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406 € errechnet und
- Teilungskosten von 6.000 € geltend gemacht, so dass sich ein AusgleichsKapitalwert von 125.703 € ergibt.
- 4
-
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es
- - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember
- 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der
- Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV
- Bund) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3
- (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Folgenden: DRV
- Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV
- Knappschaft-Bahn-See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes
- bei der DRV Bund übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der
- internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle
- Anrechte in Höhe von 128.453 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat
- das Amtsgericht die Teilungskosten auf 500 € begrenzt und die maßgebliche
- Versorgungsordnung nicht benannt.
-
- 5
-
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Welle, mit der
- diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
-
- -4-
-
- II.
- 6
-
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die
- Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat
- gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
-
- 7
-
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
-
- 8
-
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011,
- 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
-
- 9
-
- Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten von 6.000 € lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in
- der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis
- 3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die
- Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG sei,
- weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten
- Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt
- gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen
- Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 € rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.
-
- 10
-
- Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten
- darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe
- verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten
- nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese
- Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledig-
-
- -5-
-
- lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.
- 11
-
- Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit
- der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so
- dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der Deutschen Welle gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2
- FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft.
- Bereits das Familiengericht habe das Problem unzureichender Darlegung der
- Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des
- Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei,
- müsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten
- Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.
-
- 12
-
- 2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 € durch das Oberlandesgericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
-
- 13
-
- a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig
- mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
- Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.
-
- 14
-
- Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13
- VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des
- zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht
-
- -6-
-
- (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
- Rn. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines
- neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden
- Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR
- 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth
-
- Familienrecht
-
- 5. Aufl.
-
- § 13
-
- VersAusglG
-
- Rn. 1;
-
- Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011,
- 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von
- der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift
- unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die
- interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind.
- Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144
- S. 43, 57).
- 15
-
- b) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten auf
- 500 € nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deutschen Welle.
-
- 16
-
- Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten
- hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß
- § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher
- erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen
- Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-
-
- -7-
-
- gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber
- allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BTDrucks. 16/11903 S. 53).
- 17
-
- aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung
- der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).
- Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall
- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die
- frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt
- FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG
- Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von
- 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine
- Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert
- (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610
- Rn. 48).
-
- 18
-
- Die Deutsche Welle hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags
- - Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf
- 6.000 €, in Ansatz gebracht.
-
- 19
-
- bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des
- intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen
- Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Be-
-
- -8-
-
- rechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert
- des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich
- verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient
- damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und
- insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine
- Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation
- des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere
- Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im
- Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im
- Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer
- Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur
- Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher
- auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig,
- die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag
- zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ
- 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).
- 20
-
- Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben,
- die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere
- weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.).
- Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von
- der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige
-
- -9-
-
- Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).
- 21
-
- In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf
- einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV
- 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in
- Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation
- wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt
- schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren
- Teilungskosten geltend machen.
-
- 22
-
- cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch
- in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche
- erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar
- 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). Bleiben dem Gericht dabei
- Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von
- Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der
- Berechnung näher zu erläutern.
-
- 23
-
- Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten
- Teilungskosten seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend
- berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche
-
- - 10 -
-
- Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner
- Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das Familiengericht das Problem
- unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht nicht eingeholt, weil die Deutsche
- Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.
- 24
-
- Damit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits
- im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 € angemessen seien. Dabei
- hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der
- Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen
- und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat
- die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argumentation
- nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden
- Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der
- Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesondere
- wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche
- Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen
- geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.
-
- - 11 -
-
- 25
-
- Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den
- Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine
- Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.
-
- 26
-
- c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat
- verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle
- konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom
- 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).
-
- - 12 -
-
- 27
-
- Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10
- VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die
- Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser
- Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB
- 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet
- sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das Oberlandesgericht die
- Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den
- Tenor anzupassen.
- Dose
-
- Weber-Monecke
- Günter
-
- Schilling
- Nedden-Boeger
-
- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 315 F 359/09 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10 -
-
|