|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 121/08
- vom
- 28. Januar 2009
- in der Familiensache
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
- Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
- - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni
- 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Beschwerdewert: bis 600 €.
-
- Gründe:
-
- I.
- Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in
-
- 1
-
- Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,
- 1. a)
-
- Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig
- unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach
- Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen,
- ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die
- wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen
-
- -3-
-
- Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April
- 2003 zu belegen,
- b)
-
- das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen.
-
- 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch
- nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf
- den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
- 2
-
- Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das
- Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht
- übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die
- geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib
- einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen
- werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des
- Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner
- Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen,
- wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die
- Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche)
- Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
-
- -4-
-
- 3
-
- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er
- die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
-
- II.
- 4
-
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
- Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
- Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
-
- 5
-
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
-
- 6
-
- 1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass
- er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse.
- Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung
- von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung
- einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten
- hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne
- deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung
- bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht
- möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig
- vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der
-
- -5-
-
- Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und
- Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des
- Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt,
- dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die
- Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher
- keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
- 7
-
- Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
-
- 8
-
- b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass
- sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das
- Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
- Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft
- nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen
- Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint
- hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der
- geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. =
- FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003,
- 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
-
- 9
-
- Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines
- Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB),
- kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es
- ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung
-
- -6-
-
- und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande
- ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84,
- 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991,
- 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m.
- Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu
- Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert
- der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
- 10
-
- c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der
- Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten
- für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat
- das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung
- durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag
- nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels
- ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der
- Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche
- Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die
- Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen
- zu haben.
-
- -7-
-
- d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten
-
- 11
-
- 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in
- Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung
- des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte
- Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die
- Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte
- sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem
- Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit
- und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
-
- Hahne
-
- Sprick
- Wagenitz
-
- Weber-Monecke
- Klinkhammer
-
- Vorinstanzen:
- AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
-
|