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2.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 39/15
  4. vom
  5. 4. März 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin
  14. wird
  15. die
  16. Festsetzung
  17. des
  18. Streitwerts
  19. im
  20. Beschluss
  21. vom
  22. 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:
  23. Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien
  27. geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte
  28. Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu
  29. erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte
  30. zurückgenommen.
  31. 2
  32. 2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung,
  33. die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss
  34. -3-
  35. vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin
  36. auf
  37. Rückzahlung
  38. der
  39. Zins-
  40. und
  41. Tilgungsleistungen
  42. beträgt
  43. unstreitig
  44. 38.902,12 €.
  45. 3
  46. Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die
  47. Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
  48. 4
  49. Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu
  50. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht
  51. festgestellt.
  52. Ellenberger
  53. Joeres
  54. Menges
  55. Matthias
  56. Dauber
  57. Vorinstanzen:
  58. LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -