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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 27/04
  4. vom
  5. 23. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
  9. durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
  10. Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar
  14. 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
  15. grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
  16. Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  17. nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das
  18. Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom
  19. 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen
  20. einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an
  21. den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur
  22. Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach
  23. nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet
  24. nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem
  25. Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe-
  26. -3-
  27. schwerdebegründung
  28. angesprochenen
  29. § 10
  30. Abs. 2
  31. VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die
  32. Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld
  33. entspricht
  34. jahrzehntelanger
  35. Praxis.
  36. Nichts
  37. spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum
  38. Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22)
  39. dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis
  40. unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt.
  41. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  42. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  43. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  44. -4-
  45. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  46. beträgt 76.182,49 €.
  47. Nobbe
  48. Müller
  49. Appl
  50. Wassermann
  51. Ellenberger