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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 309/99
- vom
- 23. Mai 2000
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
- und Dr. Müller
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- am 23. Mai 2000
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch
- das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM
- festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeldkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei
- der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von
- 60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage
- die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine entsprechende Zustimmung der Klägerin.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
- stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf
- 60.000 DM festgesetzt.
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- Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt
- und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien
- außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu
- berücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von
- 60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden
- und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.
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- II.
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- Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
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- Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer
- Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa angefallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbeschwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit
- dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99,
- zur
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- Veröffentlichung
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- in
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- BGHR
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- ZPO
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- §4
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- Abs. 1
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- - Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Voraussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
- Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach
- entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Beschwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen
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- Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April
- 1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).
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- Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor
- dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem
- Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine
- Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal verzinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil
- allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.
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- Nobbe
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- Dr. Siol
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- Dr. van Gelder
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- Dr. Bungeroth
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- Dr. Müller
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