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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 156/09
  4. vom
  5. 13. April 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
  10. am 13. April 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
  13. 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
  14. Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  15. Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine
  16. Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
  17. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom
  18. Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell
  19. -3-
  20. hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in
  21. Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom Kläger gezahlt worden sind.
  22. Wiechers
  23. Ellenberger
  24. Matthias
  25. Maihold
  26. Pamp
  27. Vorinstanzen:
  28. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 O 462/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2009 - I-6 U 95/08 -