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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. ANERKENNTNISURTEIL
  4. XI ZR 116/09
  5. -2-
  6. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
  7. Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
  8. und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
  9. für Recht erkannt:
  10. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
  11. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Zahlungsklage in
  12. Höhe von weiteren 12.667,77 € nebst Zinsen zurückgewiesen und
  13. stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten
  14. steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil
  15. wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
  16. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
  17. des Landgerichts Baden-Baden vom 20. März 2008 wie folgt abgeändert:
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst Zinsen
  19. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der
  20. Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I.
  21. KG
  22. von der A.
  23. mbH erhalten hat.
  24. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der
  25. Beklagten werden zurückgewiesen.
  26. -3-
  27. Die Beklagte wird, nachdem sie die Anschlussrevision gegen das
  28. Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  29. 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
  30. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
  31. (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
  32. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 €.
  33. Von Rechts wegen
  34. Wiechers
  35. Joeres
  36. Grüneberg
  37. Mayen
  38. Maihold
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.03.2008 - 1 O 41/07 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 -