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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 5/03
- vom
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- in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
- die Richterin Mayen
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- am 11. April 2003
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim
- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach
- § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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- Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat
- nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
- Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß
- vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es
- hier.
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- Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten
- Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
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- weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben
- Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
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- Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der
- Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht
- geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
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- Nobbe
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- Müller
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- Wassermann
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- Joeres
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- Mayen
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