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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZB 5/03
  4. vom
  5. 11. April 2003
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
  10. die Richterin Mayen
  11. am 11. April 2003
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim
  14. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird
  15. zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach
  18. § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
  19. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat
  20. nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
  21. Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß
  22. vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es
  23. hier.
  24. Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten
  25. Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
  26. -3-
  27. weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben
  28. Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
  29. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der
  30. Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht
  31. geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
  32. Nobbe
  33. Müller
  34. Wassermann
  35. Joeres
  36. Mayen