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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 13/10
- vom
- 11. Mai 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
- Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
- beschlossen:
- Die sofortige weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 10. März 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 107.259,47 €
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- Gründe:
- 1
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- Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Beschwerdeverfahren ist
- als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde
- eröffnet.
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- 2
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- Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
- Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das
- Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat
- (§ 574 Abs. 1 ZPO).
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- 3
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- Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss
- vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 18. Mai
- 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
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- Wiechers
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- Müller
- Mayen
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- Joeres
- Ellenberger
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 27.01.2010 - 3 O 612/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2010 - 1 W 27/10 -
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