|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 51/09
- vom
- 26. Oktober 2010
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
- Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
- beschlossen:
-
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.000 €.
- Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei
- Drittel und die Beklagte ein Drittel.
- Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Abänderung der
- zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 € festgesetzt.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf
- Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs. 3
- Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelzüge
- der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilrücknahme der Klage abschließend feststeht.
-
- -3-
-
- Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision
-
- 2
-
- fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im
- diesbezüglichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten
- über die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kostenrechtlichen Konsequenzen einer Teilzurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
- vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004,
- 1048).
- 3
-
- Die Klagerücknahme wirkt sich auf die im Berufungsverfahren ergangene
- Kostenentscheidung aus und führt zur Belastung des Klägers mit zwei Dritteln
- sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 269 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
- Meier-Beck
-
- Gröning
- Grabinski
-
- Berger
- Hoffmann
-
- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -
-
|