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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 106/10
- vom
- 27. Oktober 2011
- in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch
- den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning,
- Dr. Grabinski und Hoffmann
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- beschlossen:
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- Herrn
- H.
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- Patentanwalt
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- J.
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- E.
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- ,
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- Kanzlei
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- Ei.
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- in
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- , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-
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- rens X ZR 106/10 gewährt.
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- Gründe:
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- I. Patentanwalt E.
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- hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht
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- in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der
- Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber
- dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der
- Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
- schutzwürdiges Interesse habe.
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- II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt
- für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
- die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die
- Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich
- von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und
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- hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom
- 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
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- Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte
- nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne
- Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob
- aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden.
- Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund
- dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
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- Keukenschrijver
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- Mühlens
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- Grabinski
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- Gröning
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- Hoffmann
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -
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