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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 7/04
- vom
- 20. Dezember 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
- Wolst sowie die Richterin Hermanns
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
- Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003
- wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 55.821,97 € festgesetzt.
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- Gründe:
- Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der
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- Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung
- nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht
- auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom
- 19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3
- ZPO).
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- Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass
- für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der
- Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II
- 1) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als
- eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung
- zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die
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- dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an.
- Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des
- Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren,
- weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der
- G.
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- GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die
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- Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter
- II 1 b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses
- mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit
- Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernwärme
- nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ hätte zugerechnet werden können.
- Dr. Deppert
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- Dr. Beyer
- Dr. Wolst
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- Wiechers
- Hermanns
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- Vorinstanzen:
- LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -
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