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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 2/13
  4. vom
  5. 18. Juni 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den
  9. Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
  10. beschlossen:
  11. 1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  12. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund
  16. für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen
  17. Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision
  18. indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn
  19. das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung
  20. gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch
  21. zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945
  22. Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils
  23. -3-
  24. zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden
  25. sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende
  26. grundsätzliche Bedeutung.
  27. 2
  28. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
  29. hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet
  30. und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.
  31. 3
  32. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin
  33. mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich
  34. eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt
  35. auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die
  36. Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.
  37. -4-
  38. 4
  39. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
  40. Zustellung dieses Beschlusses.
  41. Dr. Frellesen
  42. Dr. Hessel
  43. Dr. Schneider
  44. Dr. Achiles
  45. Dr. Bünger
  46. Hinweis:
  47. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  48. Vorinstanzen:
  49. AG Pinneberg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 83 C 94/11 LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 9 S 30/12 -