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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 34/13
- vom
- 16. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
- sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
- beschlossen:
- Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom
- 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts
- Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner
- es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag
- (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags
- durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008,
- 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).
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- 2
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- So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und
- diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungs-
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- gericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321
- ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
- Ball
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- Dr. Frellesen
- Dr. Achilles
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- Dr. Hessel
- Dr. Schneider
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- Vorinstanzen:
- AG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2012 - 311 C 1414/10 LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2013 - 3 S 3135/12 -
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