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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 21/09
- vom
- 27. April 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
- Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
- beschlossen:
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7
- des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
- Streitwert: 308,88 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
- 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3
- ZPO) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet.
- Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März
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- -3-
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- 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des
- Senats abweichenden Beurteilung.
- Ball
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- Dr. Hessel
- Dr. Fetzer
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- Dr. Achilles
- Dr. Bünger
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- Vorinstanzen:
- AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 645 C 105/08 LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 307 S 81/08 -
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