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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 411/12
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- 15. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
- Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
- des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des
- Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember
- 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
- Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in
- Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom
- 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni
- 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die
- Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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- 2
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- Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S.
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- an-
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- genommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte
- Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte
- bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem
- "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen
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- sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese
- tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
- Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit
- der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des
- Sachverständigen Prof. Dr. S.
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- zur Schadstoffbelastung für genügend er-
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- achtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren
- Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug
- der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die
- Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte
- verpflichtet sind.
- Ball
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- Dr. Milger
- Dr. Fetzer
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- Dr. Hessel
- Dr. Bünger
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- Vorinstanzen:
- AG München, Entscheidung vom 18.05.2012 - 432 C 487/11 LG München I, Entscheidung vom 06.12.2012 - 14 S 12138/12 -
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