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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 265/00
- vom
- 24. Juli 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
- gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
- beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht
- angenommen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird
- einstweilen zurückgestellt.
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- Gründe:
- Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im
- Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine
- nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte
- also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende
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- Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines
- vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt
- bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.
- Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die
- Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung
- ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.
- Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum
- Nachteil der Beklagten erkennen.
- Dr. Deppert
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- Dr. Hübsch
- Dr. Leimert
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- Dr. Beyer
- Dr. Frellesen
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- ist durch Urlaub
- an der Unterschrift verhindert
- Dr. Deppert
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