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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 187/03
  4. vom
  5. 16. September 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
  10. Dr. Wolst und Dr. Frellesen
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision
  15. durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  16. Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreuten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten
  17. Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die
  18. einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom
  19. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130
  20. m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des
  21. Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrennbar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an-
  22. -3-
  23. genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreuungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber
  24. erhalten.
  25. Dr. Deppert
  26. Dr. Beyer
  27. Dr. Wolst
  28. Dr. Leimert
  29. Dr. Frellesen