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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. VIII ZR 163/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 22. Mai 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die
  9. Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
  10. beschlossen:
  11. Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des
  12. Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung
  15. gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen
  16. hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten
  17. zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
  18. 23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zurückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen
  19. Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59
  20. GKG). Da die Ko-
  21. -3-
  22. sten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Kostenansatz insgesamt zurückzuweisen.
  23. Dr. Beyer
  24. Dr. Leimert
  25. Dr. Wolst
  26. Wiechers
  27. Dr. Frellesen