|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- VIII ZR 163/00
-
- BESCHLUSS
- vom
- 22. Mai 2002
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die
- Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
- beschlossen:
- Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des
- Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
- Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung
- gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen
- hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten
- zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
- 23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zurückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen
- Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59
- GKG). Da die Ko-
-
- -3-
-
- sten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Kostenansatz insgesamt zurückzuweisen.
- Dr. Beyer
-
- Dr. Leimert
- Dr. Wolst
-
- Wiechers
- Dr. Frellesen
-
|